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Bundesgericht spricht Türken freiLausanne - Das Bundesgericht billigt einem Türken zu, in Notwehr gehandelt zu haben, als er gegen zwei prügelnde Angreifer mit einem Messer zugestochen hat. Die Richter in Lausanne haben die Verurteilung des Mannes durch das Zürcher Obergericht aufgehoben.zel / Quelle: sda / Mittwoch, 17. März 2010 / 12:58 h
Zu der Auseinandersetzung war es am 26. Januar 2008 am frühen Morgen in der Zürcher Langstrasse gekommen. Nach einer abfälligen Bemerkung über Kurden war der Türke von zwei Personen mit Fusstritten und Faustschlägen attackiert und dabei im Gesicht getroffen worden.
Er zückte sein Taschenmesser mit einer sieben Zentimeter langen Klinge und versetzte einem Angreifer einen Stich in die Kniekehle. Dabei warnte er sein Gegenüber, dass er ihn töten werde, wenn er weitermache. Als der Kontrahent nicht aufgab, stach er ihn in die Schulter und versetzte ihm einen wuchtigen Stich in die Seite.
Zürcher Obergericht sprach den Türken schuldig Die acht Zentimeter tiefe Wunde am Oberkörper war nicht lebensgefährlich, hätte aber ein lebenswichtiges Organ treffen können, wenn der Stichwinkel geringfügig anders gewesen wäre. Er zückte sein Taschenmesser mit einer sieben Zentimeter langen Klinge und versetzte einem Angreifer einen Stich in die Kniekehle. (Symbolbild) /
![]() Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen und ihm zugebilligt, in Notwehr gehandelt zu haben. (Archivbild) /
![]() Im vergangenen September sprach das Zürcher Obergericht den Türken für seine Aktion der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es war zum Schluss gekommen, dass zwar eine Notwehrsituation vorgelegen habe. Der Gebrauch des Messers sei aber unverhältnismässig gewesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun gutgeheissen und ihm zugebilligt, in Notwehr gehandelt zu haben. Hier sei der Angriff der zahlenmässig überlegenen Gegner heftig, wenn nicht gar brutal gewesen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht haben dürfen, von weiteren Tritten und Schlägen erheblich verletzt zu werden, vor allem wenn er zu Boden gefallen wäre. Unter diesen Umständen habe er sich nicht nur mit Händen und Füssen verteidigen müssen, sondern zu einem Messer greifen dürfen.
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