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Auflösung von Hausbesetzerverein rechtens

Lausanne - Ein Verein, der sich statuarisch der Hausbesetzung verschreibt, hat einen widerrechtlichen Zweck und darf aufgelöst werden. Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zur Liquidation des Vereins der Genfer Rhino-Hausbesetzer begründet.

rr / Quelle: sda / Donnerstag, 11. Oktober 2007 / 11:54 h

Die Statuten des Vereins hatten festgelegt, dass er sich darum bemüht, die von ihm besetzten Liegenschaften dem Immobilienmarkt und der Spekulation zu entziehen. Das Genfer Kantonsgericht hatte den Verein im vergangenen Dezember auf seinen Gründungszeitpunkt zurück aufgelöst, da der festgelegte Zweck widerrechtlich sei. Das Bundesgericht hatte die dagegen erhobene Beschwerde im vergangenen Mai abgewiesen. Gemäss der nun vorliegenden Begründung der Lausanner Richter ist es zwar nicht verboten, Immobilien dem Markt entziehen zu wollen, um damit die Spekulation zu bekämpfen.

Besetzungen rechtswidrig

Dies sei denn auch häufig der Anlass zur Gründung von entsprechenden Stiftungen oder Genossenschaften.



Der Verein besetzte während zwanzig Jahren die Liegenschaft. /

Widerrechtlich sei es hingegen, dieses Ziel mittels Besetzungen erreichen zu wollen. Daran ändere sich nichts, dass die Besetzung der Rhino-Liegenschaft von Behörden und Eigentümern lange geduldet worden sei. Keine Rolle spiele auch, dass die Besetzer an der Liegenschaft Unterhaltsarbeiten ausgeführt hätten. Der während 20 Jahren besetzte Rhino-Gebäudekomplex in Genf war im vergangenen Juli von der Polizei geräumt worden. Die Räumungsaktion war aufgrund einer Strafanzeige des Hausbesitzers eingeleitet worden.

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