Sollten die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des Kernkraftwerks einmal nicht mehr gegeben sein, müsse es jedoch ausser Betrieb genommen werden, teilte das UVEK mit.
Das Kernkraftwerk Mühleberg ist das letzte schweizerische Kernkraftwerk mit einer befristeten Betriebsbewilligung. Diese läuft am 31. Dezember 2012 ab. Am 25. Januar 2005 ersuchte die Betreiberin BKW FMB Energie AG deshalb um Aufhebung der Befristung.
Das UVEK hat sich bei seinem Entscheid auf die Beurteilung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) aus dem Jahr 2007 gestützt.
Für Mühleberg lägen zurzeit keine Gründe vor, die eine Befristung erforderlich machen würden. /


Nach dem neuen Kernenergiegesetz, das im Februar 2005 in Kraft trat, sind Betriebsbewilligungen für Atomkraftwerke unbefristet zu erteilen, wie das UVEK in seiner Mitteilung weiter schreibt. Eine Befristung sei aus Sicherheitsgründen, nicht jedoch aus politischen Überlegungen zulässig.
Für Mühleberg lägen zurzeit keine Gründe vor, die eine Befristung erforderlich machen würden. Kernkraftwerke dürfen in der Schweiz nur solange betrieben werden, wie ihre Sicherheit gewährleistet ist. Das ENSI überprüft im Rahmen der laufenden Aufsicht, dass die Bewilligungsinhaber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten.
Es ordnet alle für die nukleare Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. Erfüllt ein Kernkraftwerk die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr, muss es ausser Betrieb genommen werden.
Der Entscheid des UVEK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und anschliessend bis vor das Bundesgericht weitergezogen werden.