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Ständerat lehnt Ausschaffungsinitiative abBern - Der Ständerat hat sich mit 22 zu 6 Stimmen bei 11 Enthaltungen für den direkten Gegenvorschlag zur SVP-Ausschaffungsinitiative ausgesprochen. Mit 34 zu 6 Stimmen empfiehlt er dem Volk die Initiative zur Ablehnung und den Gegenvorschlag zur Annahme.bert / Quelle: sda / Donnerstag, 18. März 2010 / 15:09 h
Damit bereinigte die kleine Kammer als Erstrat die Vorlage. Sie geht nun an den Nationalrat. Der Gegenentwurf wurde trotz Änderungsanträgen von links und rechts in der Kommissionsfassung angenommen. Damit entspricht er dem indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesebene, den der Bundesrat eingebracht hatte.
Der Gegenvorschlag auf Verfassungsebene stellt der Initiative eine Alternative auf gleicher Augenhöhe gegenüber. Zudem macht er nach Ansicht der Ständeratsmehrheit die wesentlichen Anliegen der Initiative überhaupt erst umsetzbar, ohne dem Volk Sand in die Augen zu streuen.
Bei der Detailberatung am Nachmittag beharrte der Ständerat trotz eines Streichungsantrags von Christoffel Brändli (SVP/GR) mit 28 gegen 5 Stimmen auf einem vorangestellten Integrationsartikel.
Dick Marty (FDP): «Diese Initiative führt das Volk mit Versprechungen hinters Licht.» /
![]() Hannes Germann, (SVP-Schaffhausen), (R), an der Seite seiner SVP-Ratskollegen, äussert sich in der Debatte zur Migration. /
![]() Dieser soll dem reinen Sanktionscharakter des Ausweisungsartikel einen positiven Akzent entgegensetzen. Strafandrohung, nicht Straftat Bei den mit Ausschaffung sanktionierten Delikten blieb der Rat ebenfalls auf der Linie seiner Kommission. Demnach kommt es gerade bei den Delikten gegen Leben und Eigentum nicht auf die Straftat selbst, sondern auf die Strafandrohung an. So wird die Ausschaffung verfügt, wenn die Verurteilung wegen eines nicht mit unter einem Jahr Freiheitsentzug sanktionierten Deliktes erfolgt. Darunter fallen 33 Straftaten - etwa Mord, Tötung und Raub. Hinzu kommen Betrugsdelikte, die mit mindestens 18 Monaten sanktioniert wurden - inklusive Sozialhilfe- und Steuerbetrug. Bei allen anderen Straftaten müssen sich die Bussen und Freiheitsstrafen auf zwei Jahre oder 720 Tagsätzen belaufen, bis die Ausweisung fällig wird.
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