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Juristisches Seilziehen um Sterbehilfe

Lausanne - Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Gültigerklärung der Zürcher Initiative «Nein zum Sterbetourismus» abgewiesen. Ob das Volksbegehren inhaltlich überhaupt zulässig ist, bleibt nach dem höchstrichterlichen Entscheid allerdings weiterhin offen.

ade / Quelle: sda / Donnerstag, 29. Juli 2010 / 14:36 h

Der Zürcher Kantonsrat hatte die Volksinitiative der EDU im Januar für gültig erklärt. Das Volksbegehren fordert den Erlass einer Regelung, die Beihilfe zum Selbstmord an Personen verbietet, die nicht mindestens ein Jahr lang im Kanton Zürich gelebt haben.

Zweidrittelsmehrheit verpasst

Der Regierungsrat hatte dem Kantonsparlament beantragt, die Initiative für ungültig zu erklären, weil sie gegen Bundesrecht verstosse. Gleich argumentierte auch eine Privatperson, die gegen die Gültigerklärung Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde nun abgewiesen. Ob die Initiative vor Bundesrecht überhaupt standhält oder nicht, ist damit allerdings noch nicht geklärt. Die Richter in Lausanne mussten diese Frage unbeantwortet lassen, da dem Zürcher Stimmvolk auch allenfalls rechtswidrige Initiativen zur Abstimmung unterbreitet werden können.



Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde nun abgewiesen. /

Ein möglicher Verstoss gegen Bundesrecht könne daher erst nach einer allfälligen Annahme der Initiative geltend gemacht werden. Der Zürcher Kantonsrat hatte zwar mit 98:69 Stimmen für die Ungültigkeit der Initiative votiert. Die Ungültigkeits-Erklärung hätte indessen eine Zweidrittelsmehrheit erfordert.

Bundesrecht abschliessend

Der Zürcher Justizdirektor Markus Notter hält die Initiative einerseits für ungültig, weil das Bundesrecht die Beihilfe zum Suizid abschliessend regelt. Beihilfe zum Suizid ist demnach nur verboten, wenn sie aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt. Zudem würde es laut Notter gegen das in der Bundesverfassung verankerte Gleichbehandlungsgebot verstossen, wenn Personen aus anderen Schweizer Kantonen von einer begleiteten Selbsttötung im Kanton Zürich ausgeschlossen würden. Die Initianten sind hingegen überzeugt, dass ihr Begehren mit Bundesrecht vereinbar wäre.

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