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Bundesgericht hebt schlecht begründeten Schuldspruch auf

Lausanne - Das Nidwaldner Obergericht muss erneut über das tödliche Lawinenunglück von 2012 am Stanserhorn beraten. Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben, weil das Obergericht verschiedene Punkte ungenügend geklärt habe.

bert / Quelle: sda / Montag, 20. Juli 2015 / 14:13 h

Im Februar 2012 war am Stanserhorn ein 33-jähriger Baggerführer während den Arbeiten zur neuen Seilbahn in einer Lawine zu Tode gekommen. Das Nidwaldner Obergericht verurteilte im April 2014 den Sicherheitsverantwortlichen der Bahn wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 135 Franken. Die erste Instanz hatte den Mann 2013 noch freigesprochen.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Kommunikation des Sicherheitsverantwortlichen zur Lawinengefahr per E-Mail am späten Vorabend ungenügend gewesen sei. Der Mann habe nicht sichergestellt, dass die mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen rechtzeitig von der nicht signalisierten Sperrung der Forststrasse erfahren würden.

Der Beschuldigte und die Stanserhorn-Bahn akzeptierten den Schuldspruch nicht und gelangten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.

Auf Einwände nicht eingegangen

Das Bundesgericht kam wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte für die Sicherheit der Arbeiter zuständig gewesen sei und eine Garantenstellung eingenommen habe. Es rügte aber die Ausführungen des Nidwaldner Gerichts zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung und damit zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung.

Das vorinstanzliche Urteil lasse sich nicht überprüfen, erklärte das Bundesgericht. Es fehlten die nötigen rechtlichen Ausführungen, und die Sachverhaltsfeststellungen seien mangelhaft.

Das Bundesgericht kritisierte das Nidwaldner Gericht, es es sei auf wesentliche Einwände des Sicherheitsverantwortlichen nicht eingegangen.



Das Lawinenunglück geschah am 24. Februar 2012 am Stanserhorn. (Symbolbild) /

Es habe damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Auch habe die Vorinstanz sich weder mit dem Lawinenbulletin noch mit dem Gutachten des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF ausreichend auseinandergesetzt. Auch habe sie das Notfallkonzept nicht miteinbezogen. Es lasse sich somit nicht festlegen, welches die konkreten Pflichten des Sicherheitsverantwortlichen gewesen seien, erklärte das Bundesgericht.

Zwei Lawinen an derselben Stelle

Das Lawinenunglück geschah am 24. Februar 2012 am Stanserhorn zwischen Bluematt und Chalcherli. Der 33-jährige Baggerführer war dort mit zwei anderen Arbeitern daran, eine Zufahrtsstrasse zu einem Masten der neuen Cabrio-Bahn aufs Stanserhorn von einer Lawine vom Vortag zu räumen. Zwei Lawinenbeobachter überwachten den Hang.

Um 10.20 Uhr löste sich am selben Ort wie am Vortag erneut eine Lawine. Der Baggerführer versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, er wurde aber von der Lawine erfasst und verschüttet. Über eine Stunde später konnte er geortet und geborgen werden. Der Arbeiter starb kurz darauf im Spital.

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