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Thema: Mehrwertsteuererhöhung soll Bahn 2030 finanzieren
| Sonntag, 28. Februar 2010 01:46 Uhr | | Die Lehre |
| Midas aus Kinshasa (2390 Kommentare seit Di, 04.11.2008) | Nein, oder ich habe es falsch verstanden. Nicht immer zwei Steuern, sonder zuerst die Wehrsteuer, die dann die direkte Bundessteuer wurde und WUST die dann MWST wurde. Wie auch immer, wir lernen daraus nur eines: Befristete Steuern sind immer lügen der Politiker. Und hier für Erbsenzähler: Direkte Bundessteuer: Direkte Steuern auf Einkommen (Einkommenssteuer) und Vermögen (Vermögenssteuer) werden vom Bund erst seit 1915 unter versch. Bezeichnungen erhoben. Bis heute beruht die D. auf zeitlich befristeten Provisorien. Eine Initiative der SP zur dauerhaften Verankerung dieser Steuer in der Verfassung wurde 1918 abgelehnt. Ursprünglich diente die D. zur Finanzierung der Militärausgaben in den Weltkriegen. 1916-17 wurde die D. als "Kriegssteuer", 1921-32 als "neue, ausserordentliche Kriegssteuer", 1934-40 als "Krisenabgabe" und ab 1941 als "Wehrsteuer" erhoben. Auf die Veranlagungsperiode 1983/84 hin erfolgte die Umbenennung in D. Neben diesen allgemeinen D.n wurden 1915-20 und 1939-46 Kriegsgewinnsteuern sowie 1940-42 und 1945-47 eine Vermögensabgabe, das Wehropfer, erhoben. Bei der allgemeinen D. handelt es sich um eine von den Kantonen für den Bund erhobene Steuer, welche das Einkommen der natürl. Personen sowie den Gewinn der jur. Personen erfasst. Gestützt auf den Vollmachtenbeschluss vom 30.8.1939 wurde die D. unter dem Namen Wehrsteuer durch Bundesratsbeschluss vom 9.12.1940 eingeführt, dessen Geltung in der Folge mehrmals verlängert wurde. Mit dem Bundesbeschluss vom 31.1.1958 (angenommen in der Volksabstimmung vom 11.5.1958) wurde die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der D. in Art. 41ter aBV verankert. Das die Verfassungsbestimmung ausführende Bundesgesetz über die D. (DBG) wurde Ende 1990 verabschiedet und trat 1995 in Kraft. Die zeitlich befristete Geltungsdauer von Art. 41ter aBV (Art. 128 BV) ist periodisch verlängert worden, letztmals bis Ende 2020 (Bundesbeschluss vom 19.3.2004, angenommen in der Volksabstimmung vom 28.11.2004). Die Abschaffung der D. bildete Gegenstand einer im Aug. 1993 eingereichten Volksinitiative, welche im Dez. 1996 zurückgezogen wurde. In der Bundesverfassung von 1999 ist die zeitliche Beschränkung der Steuer in den Übergangsbestimmungen (Art. 196, Ziff. 13) festgehalten. Gegenwärtig stellt die D. nach der Mehrwertsteuer (MWSt) die zweitwichtigste Einnahmenquelle des Bundes dar. Wust: Verbrauchssteuer des Bundes, die durch den Bundesratsbeschluss vom 29.7.1941 eingeführt und im Wesentlichen auf der entgeltl. Lieferung von Waren - nicht aber auf Dienstleistungen - erhoben wurde. Als steuerpflichtige Lieferungen galten auch die werkvertragl. Lieferung und die Herstellung von Bauwerken. Gegenstand der Wust bildete ferner die Einfuhr von Waren. Das für die Steuererhebung geltende Einphasenprinzip erforderte zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine Unterscheidung zwischen Engros- und Detaillieferungen sowie eine Staffelung der Steuersätze. Eine zusätzl. Belastung in Form der als Taxe occulte bezeichneten Abgabe ergab sich daraus, dass Anlagegüter und Betriebsmittel bei den steuerpflichtigen Unternehmen (sog. Grossisten) ebenfalls besteuert wurden. In den 1930er Jahren hatte sich von Seiten der Linken wegen des degressiven und unsozialen Charakters einer Verbrauchssteuer noch Widerstand gegen die Idee einer W. geregt. Die stark rückläufigen Zolleinnahmen während des Weltkriegs führten dann aber zu deren Einführung, um das Gleichgewicht im ordentl. Finanzhaushalt des Bundes wiederherzustellen. Zur Abfederung der unsozialen Auswirkungen wurden schon in den ersten Monaten Güter des Grundbedarfs von der Steuer ausgenommen, insbesondere Gas, Wasser und Elektrizität, Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen sowie Zeitschriften und Bücher. Die 1941 festgelegten Steuersätze von 3% für Engroslieferungen und 2% für Detaillieferungen wurden in der Folge mehrmals erhöht; ab dem 1.10.1982 machte die auf dem Entgelt berechnete W. 9,3% bzw. 6,2% aus. Auf den 1.1.1995 wurde die W. durch die Mehrwertsteuer (MWSt) abgelöst. Nach dem Muster der W. wurde 1942-58 ferner die Luxussteuer erhoben. Diese erfasste die Einfuhr und den Inlandumsatz von Schaumweinen, Filmen, kosmet. Artikeln, Teppichen, Pelzen, Schmuck, Uhren, Fotoapparaten, Plattenspielern, Schallplatten sowie Radios und warf insgesamt einen Ertrag von 285 Mio. Fr. ab. |
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| | | | JasonBond | Di, 02.03.2010 15:37 | | | jorian | Sa, 27.02.2010 11:33 | | | Midas | Sa, 27.02.2010 12:46 | | | Bogoljubow | Sa, 27.02.2010 14:05 | | | Midas | Sa, 27.02.2010 14:42 | | | Bogoljubow | Sa, 27.02.2010 15:30 | | | Midas | So, 28.02.2010 01:46 | | | |
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