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Verfassungsrat in Paris billigt Punkte des AusnahmezustandsParis - Der französische Verfassungsrat hat zentrale Punkte des nach den Anschlägen von Paris verhängten Ausnahmezustands gebilligt. Hausdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung auch in der Nacht sowie Versammlungsverbote sind demnach kein Verstoss gegen die Verfassung.pep / Quelle: sda / Freitag, 19. Februar 2016 / 11:04 h
Damit wurden zwei Klagen einer Menschenrechtsorganisation abgewiesen. Der Verfassungsrat kassierte aber eine im Ausnahmezustand festgehaltene Regelung: Dass Polizisten während einer Hausdurchsuchungen Kopien etwa von Computerfestplatten anfertigten, verstosse gegen die Verfassung, urteilten die Verfassungshüter am Freitag in Paris.
Der Gesetzgeber habe nicht ausreichend «rechtliche Garantien» für ein Gleichgewicht zwischen der «Achtung des Privatlebens» und der «Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung» festgeschrieben.
Staatschef François Hollande hatte den Ausnahmezustand, der den Behörden in Krisenzeiten umfassende Befugnisse einräumt, nach den Anschlägen vom 13. November mit 130 Toten ausgerufen.
Umstrittener Ausnahmezustand verlängert Am Dienstag billigte die Nationalversammlung eine neuerliche Verlängerung des Notstands um drei Monate bis zum 26. Mai.Paris ist immernoch im Ausnahmezustand. /
Der Ausnahmezustand erlaubt unter anderem nächtliche Wohnungsdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, Versammlungsverbote und Hausarrest für mutmassliche Gefährder. Seit den Anschlägen wurden auf dieser Grundlage mehr als 3200 Wohnungen durchsucht, mehr als 400 Menschen wurden zwischenzeitlich unter Hausarrest gestellt. Versammlungsverbote gab es in den Wochen nach den Anschlägen, insbesondere am Rande der UNO-Klimakonferenz. Bereits im Dezember urteilte der Verfassungsrat, die im Ausnahmezustand verankerte Massnahme des Hausarrestes sei verfassungskonform. Hollande will den Ausnahmezustand, der bislang lediglich gesetzlich geregelt ist, in die Verfassung aufnehmen. Eine entsprechende Verfassungsänderung wurde bereits von der Nationalversammlung gebilligt, muss nun aber noch in den Senat. Nötig ist dann noch eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen bei einer gemeinsamen Sitzung von Abgeordneten und Senatoren.
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