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10 Jahre Landesverweis für kriminellen TürkenLausanne - Das Bundesgericht hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) reagiert und die unbefristete Wegweisung eines kriminellen Türken auf 10 Jahre Landesverweis beschränkt. Seine Rückkehr in die Schweiz ist damit frühestens 2013 möglich.fkl / Quelle: sda / Donnerstag, 16. Juli 2009 / 14:51 h
Der heute 28-Jährige war 1986 als Fünfjähriger mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo sich die Familie im Kanton Neuenburg niederliess. Ab 1994 kam er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Bis 2002 folgten mehrere Verurteilungen wegen Körperverletzung, Raub, Vermögens-, Strassenverkehrs- und anderen Delikten.
Dafür wurde er zu insgesamt dreizehneinhalb Monaten Gefängnis verurteilt. Ab August 2002 sass er die Strafe ab, im April 2003 wurde er bedingt entlassen. Die Neuenburger Ausländerbehörden ordneten 2003 seine unbefristete Wegweisung aus der Schweiz an, was vom Bundesgericht 2004 bestätigt wurde.
Schweiz muss 3000 Euro Genugtuung zahlen Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass der Betroffene zwar ähnlich wie ein Secondo eine starke Bindung zur Schweiz habe.Das Bundesgericht präzisierte sein Urteil im Fall eines kriminellen Türken, der des Landes verwiesen wurde. /
![]() Eine Rückkehr in die Türkei sei mit grösseren Problemen verbunden. Insgesamt überwiege aber das Interesse der Schweiz an seiner dauernden Fernhaltung. Im Oktober 2004 wurde er ausgeschafft. Im vergangenen Jahr hatte der EGMR auf Beschwerde des Mannes festgestellt, dass die Schweiz mit der unbefristeten Wegweisung sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe. Die Schweiz wurde verurteilt, dem Mann 3000 Euro Genugtuung und 4650 Euro für seine Auslagen zu zahlen. Das Bundesgericht hat sein Urteil von 2004 nun revidiert und die unbefristete Wegweisung in einen 10-jährigen Landesverweis umgewandelt, gültig ab 2003. Laut den Lausanner Richtern kommt eine sofortige Rückkehr des Betroffenen aufgrund der schwerwiegenden Vorkommnissen in der Vergangenheit nicht in Frage.
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