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Keine Verjährung für Missbrauch von KleinkindernBern - Wer kleine Kinder sexuell missbraucht, soll sich sein Leben lang nicht vor Strafverfolgung in Sicherheit wähnen dürfen: Sexualdelikte an Opfern, die weniger als 10 Jahre alt sind, sollen nicht mehr verjähren können.bert / Quelle: sda / Mittwoch, 26. Mai 2010 / 14:52 h
Mit diesem Vorschlag zur Revision des Strafgesetzbuches, den der Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt hat, soll die Unverjährbarkeits-Initiative umgesetzt werden.
Die Initiantinnen hatten eine deutlich höhere Altersgrenze im Auge. Gemäss dem Wortlaut des neuen Verfassungsartikel sind Sexualdelikte an Opfern «vor der Pubertät» unverjährbar.
Diesen Begriff hat der Bundesrat nun konkretisiert: Er habe sich dabei an die medizinische Literatur und Expertenmeinungen gehalten, sagte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf vor den Bundeshausmedien.
Die Pubertät beginne demnach im Durchschnitt mit 10 Jahren. «Damit haben wir eine sichere Ausgangsbasis», sagte die Bundesrätin.
Falsche Übersetzung Dies stösst Christine Bussat, eine der Initiantinnen der Unverjährbarkeits-Initiative, sauer auf: Es sei klar, dass Straftaten an Kindern unter 14 Jahren unverjährbar sein sollen, sagte sie auf Anfrage.Sexueller Missbrauch von unter 10-Jährigen soll nicht verjähren. /
Der Bundesrat habe sich aber auf die deutsche Version des Initiativtexts bezogen. Im französischen Originaltext lasse die Formulierung eher darauf schliessen, dass ein späterer Zeitpunkt der Entwicklung gemeint sei. Begriff konkretisiert Zufrieden ist sie dagegen mit dem Kompromiss, den der Bundesrat in der Frage der ebenfalls umstrittenen Rückwirkung vorschlägt: Eine Übergangsbestimmung soll festlegen, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor dem 30. November 2008 begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Im dem Entwurf konkretisiert der Bundesrat zudem den Begriff «sexuelle und pornografische Straftaten». Als solche sollen sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung der Notlage gelten. Entscheidend sei, dass es sich um Taten handle, die an oder mit einem Kind vorgenommen würden, sagte Widmer-Schlumpf.
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