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Verträge in Porno-Branche werden geschützt

Lausanne - Wer sich kommerziell für Pornobilder im Internet ablichten lässt, kann später nicht ohne weiteres einen Rückzieher machen. Laut Bundesgericht sind Verträge über die Abtretung der Rechte am eigenen Bild heutzutage grundsätzlich zulässig und bindend.

sl / Quelle: sda / Montag, 6. September 2010 / 13:14 h

Der Fall betrifft eine junge Frau, die 2006 mit einer Agentur einen «Modell-Vertrag» abgeschlossen hatte. Darin willigte sie ein, sich für pornografische Bilder und einen Film ablichten zu lassen, die zu Werbezwecken für ihre Escort-Dienste ins Internet gestellt wurden. Die Rechte an den Darstellungen übertrug sie der Agentur.

Rückkaufrecht

Laut Vertrag sollte die Frau die Bildrechte gegen Entschädigung zurückkaufen können. Rund eineinhalb Jahre später erhob sie Klage und verlangte, dass der Agentur unter Strafandrohung zu verbieten sei, die Bilder von ihr weiter im Internet zugänglich zu machen. Die Aargauer Justiz hiess die Klage gut und räumte der Frau das Recht ein, ihre frühere Einwilligung entschädigungslos widerrufen zu können. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Agentur im vergangenen Mai gut.



Die Frau war einverstanden damit, dass die Bilder ins Internet gestellt werden. (Symbolbild) /

Nun haben die Richter in Lausanne die schriftliche Begründung ihres Entscheides vorgelegt. Laut Gericht wäre es lebensfremd, wenn in der heutigen Zeit das Recht am eigenen Bild nicht mittels Vertrag veräussert werden könnte. Das gelte nicht nur für bekannte Persönlichkeiten, sondern auch für Menschen, die sich gelegentlich oder nur einmal öffentlich zur Schau stellen würden, wie etwa Big-Brother-Teilnehmer.

Heute nicht mehr sittenwidrig

Weiter sei klarzustellen, dass durch den umstrittenen Vertrag nicht der unveräusserliche Kernbereich der Persönlichkeit der jungen Frau betroffen werde. Es gehe nicht um die Einwilligung in intime Handlungen, sondern um die Veröffentlichung entsprechender Bilder. Im Lichte der heutigen Moralvorstellungen und der Verbreitung von Pornografie im Internet könne ein solches Rechtsgeschäft nicht mehr als sittenwidrig gelten. Vielmehr habe sich die Frau rechtsgültig und beständig dazu verpflichten können, die erotischen Bilder von sich zwecks Aufschaltung im Internet der Agentur zu überlassen.

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