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Kursrelevante Info in Zukunft zuerst auf Facebook

US-Börsenaufsicht lockert die Richtlinien bei Social Media-Mitteilungen. In der Schweiz und in Europa müssen die Börsen-Meldungen weiterhin zuerst an Überwachungsstellen gehen.

dap / Quelle: pte / Freitag, 10. Mai 2013 / 08:41 h

Wien/Frankfurt am Main - Die gesetzlich vorgeschriebene Praxis bei der Veröffentlichung von Adhoc-Meldungen bleibt hierzulande unverändert. Daran ändert auch die neue Richtlinie der US-Börsenaufsicht SEC nichts, die es Unternehmen erlaubt, kursrelevante Informationen künftig via Facebook, Twitter und Co zu veröffentlichen. In der DACH-Region hat die Meldung aus den USA teilweise für Verwirrung gesorgt. «Für deutsche Unternehmen ist die Massnahme der SEC nicht relevant und ändert nichts an der gesetzlich geregelten Adhoc-Publizität», stellt Frank Herkenhoff, Sprecher der Deutschen Börse, im pressetext-Interview klar. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche Rechtsräume. Wie bereits in der Vergangenheit der Fall, dürfen Adhoc-Meldungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz erst nach dem gesetzlich geregelten Publizitäts-Prozedere gepostet oder getwittert werden.

Facebook-Posting als Auslöser

Stein des Anstosses war ein Facebook-Posting von Reed Hastings. Der Chef der US-Videofilm-Unternehmens «Netflix»  hatte darin eine kursrelevante Ankündigung mit anderen Usern geteilt. Der US-Aufsicht war das ein Dorn im Auge.



Aktionäre müssen sich immer mehr über Social Media auf dem Laufenden halten. /

«Kein Aktionär soll vor einem anderen Anteilseigner vorab Informationen erhalten, nur weil das Unternehmen sich einen speziellen Übertragungsweg aussucht», formulierte es SEC-Experte George Canellos.

Die US-Aufseher haben bei dem konkreten Fall von einer Strafe abgesehen, ihn aber gleichzeitig für eine Neuregelung genutzt. Diese hält fest, dass Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken durchaus mit den in den USA geltenden Offenlegungspflichten für Aktienunternehmen (Regulation Fair Disclosure) übereinstimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor beispielsweise auf der Webseite bekannt gegeben wird, auf welchem Social-Media-Kanal kursrelevante Meldungen zu erwarten sind.

Klares gesetzliches Prozedere

In der DACH-Region ist die Rechtslage klar. Emittenten sind streng an das Börse- sowie Wertpapierhandelsgesetz und an die vorgeschriebene Pflichtpublizität gebunden. Unternehmen im Geregelten bzw. Regulierten Markt werden in Deutschland von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und in Österreich von der Finanzmarktaufsicht (FMA) kontrolliert und zusätzlich von den jeweiligen Börsen überwacht. In der Schweiz müssen Emittenten im kotierten Markt sich in Hinblick auf die Adhoc-Publizität mit der Six Swiss Exchange abstimmen.

Adhoc-Meldungen müssen vorab an beide Überwachungsstellen gehen und dürfen erst 30 Minuten später über elektronische Informationsverbreitungssysteme wie Bloomberg, Dow Jones und Thomson Reuters einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, sofern kein Veröffentlichungs-Stopp durch die Aufsichtsorgane erfolgt. In der Schweiz sind es sogar 90 Minuten. Ein Verbot der Nutzung sozialer Medien existiert nicht, solange das vorgeschriebene Prozedere eingehalten wird.

 

 


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