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Sieg für den «Schattenmann»

In letzter Instanz hat das Bundesgericht diese Woche einem Mann Recht gegeben, der im Freibad seinen mit dem Sonnenstand wandernden Schattenplatz konsequent verteidigte.

Quelle: Nebelspalter / Samstag, 27. Juli 2013 / 13:45 h

(nbs) Der Rechtsstreit geht auf eine Auseinandersetzung im Jahr 2008 in einem Berner Freibad zurück: Ein Mann, der sich um 10 Uhr vormittags mit seinem Strandtuch einen schattigen Platz unter einer Trauerweide gesichert hatte, verschob sein Revier jeweils dem Sonnenstand folgend und schreckte dabei nicht zurück, die Liegeplätze und Utensilien Dritter aus dem Weg zu räumen. Dass dies unweigerlich zum verbalen Streit mit anderen Badegästen führte, war allerdings nur der Anfang: Die Auseinandersetzung wurde handgreiflich, die Polizei griff ein und am Ende verhängte der Bademeister, der sich ebenfalls gegen den Mann stellte, ein lebenslanges Terrainverbot.

Dagegen klagte der Mann. «Wer sich extra bereits am Vormittag einen Schattenplatz sichert, beansprucht damit nicht exakt das belegte Rasenstück, sondern den Schattenwurf, der sich im Tagesverlauf relativ zum Stand der Sonne verändert», argumentierte die Anklage vor dem Richter.



  /

«Das stündliche Vorrücken mit dem eigenen Strandtuch sei deshalb legitim, ebenso das Entfernen von Objekten, die sich der Wanderung des Schattens in den Weg stellen.»

125'000 Franken Genugtuung
Dieser Rechtsauslegung, von den unteren Instanzen jeweils klar abgewiesen, folgte nun überraschend das höchste Schweizer Gericht: «Wer einen Baum aufsucht, nutzt in erster Linie den Schattenwurf und nicht die Rasenfläche. Der Kläger hatte somit das Recht, die Utensilien anderer Gäste aus dem Weg zu räumen. Mehr noch, er hat Anspruch, diesen Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen», so die obersten  Richter. Zudem wurde das Terrainverbot aufgehoben und eine Genugtuung von 125'000 Franken für einen allfällig erlitten Sonnenbrand zugesprochen.

Auch auf dem Parkplatz?
Das Urteil ist nicht nur ein Paukenschlag auf der Liegewiese, es dürfte darüber hinaus auch Signalwirkungen andernorts im öffentlichen Raum haben: Ob auch bei parkierten Autos das Recht auf den wandernden Schattenwurf und das Abschleppen hinderlicher Fremdfahrzeuge existiert, kann das Bundesamt für Strassen ASTRA auf Anfrage noch nicht beurteilen, es würden Konsultationen laufen. Klarer scheint der Fall im Restaurationsbereich: Personen mit Schattenplatz sind fortan berechtigt, andere Gäste zum Platztausch aufzufordern, wenn sich der Schattenwurf aufgrund der Sonnenwanderung ändert - die Weigerung gilt demnach als Nötigung. 

Marco Ratschiller

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