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Tiere gehören nicht unter den Weihnachtsbaum

Der November neigt sich dem Ende zu und bald steht Weihnachten vor der Tür. Viele Kinder träumen von einem Haustier und nicht selten wird ihnen dieser Wunsch zu Weihnachten erfüllt. Nur, wie weiter, wenn den Kindern die Freude am Tier nach kurzer Zeit vergeht?

li / Quelle: Tier im Recht / Mittwoch, 27. November 2013 / 10:05 h

Das Verschenken von Tieren ist insbesondere zu Weihnachten noch immer beliebt. Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag nach Obligationenrecht. Aus juristischer Sicht liegt eine Tierschenkung vor, wenn eine Person einer anderen ein Tier übergibt und ihr das Eigentum am Tier überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung zu empfangen.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht bedenklich

Dass Tiere als Geschenke allgemein und für Kinder erst recht ungeeignet sind, wissen viele Leute nicht. Oft wird der Wunsch nach einem tierlichen Kameraden deshalb zu unbedacht erfüllt. Nicht selten bringt ein geschenktes Tier bereits nach kurzer Zeit Schwierigkeiten mit sich: Dem Kind wird es schnell zu mühsam, ständig das Katzenkistchen zu säubern, mit dem Hund Gassi zu gehen oder das Hamstergehege zu putzen. So kommt es, dass sich am Schluss die Eltern um den Familienzuwachs kümmern müssen. Im schlimmsten Fall wird das Tier ins Tierheim abgeschoben oder sogar ausgesetzt, weil es schlicht unerwünscht ist. Tiere bereiten Freude, ganz klar.



Ein Tier zu halten bedeutet eine grosse Verantwortung und viele Pflichten. /

Ein Tier zu halten bedeutet aber auch eine grosse Verantwortung und viele Pflichten. Schenker haben somit unbedingt zu bedenken, dass die artgerechte Haltung beim neuen Eigentümer in jedem Fall gewährleistet sein muss. Meist ist es sinnvoller, vorerst ein Buch, in dem die korrekte Haltung des entsprechenden Tieres aufgezeigt wird, zu schenken. So wird Kindern und ihren Eltern vor Augen geführt, was es bedeutet, ein Haustier tierschutzkonform zu halten.

Alter von Bedeutung

Damit eine Schenkung unter anderem gültig zustande kommt, muss der Beschenkte nur urteilsfähig, d.h. in der Lage sein, die Folgen seiner eigenen Handlungen vernunftgemäss abzuschätzen, nicht auch mündig sein. Ist der Beschenkte jedoch nicht volljährig, kommt den Eltern (oder einem anderen gesetzlichen Vertreter) bezüglich der Schenkung ein Vetorecht zu. Sie können die Annahme des Geschenkes verweigern oder eine umgehende Rücknahme durch den Schenker verlangen.

Rückgabe des Tieres grundsätzlich ausgeschlossen

Hat eine Person das Tier als Geschenk angenommen und ist es auch zu keiner Intervention seitens der gesetzlichen Vertreter gekommen, ist das Tiergeschenk rechtsgültig. Eine Rückgabe an den Schenker ist danach gesetzlich ausgeschlossen. Der Schenker kann das Tier aber natürlich freiwillig zurücknehmen. Vergeht dem Kind somit die Freude am neuen tierlichen Mitbewohner, kann dieser nicht einfach wieder zurückgegeben werden. Auf der anderen Seite kann der Schenker das geschenkte Tier grundsätzlich auch nicht mehr zurückfordern, ausser man habe diesbezüglich eine gewisse Vereinbarung getroffen.

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