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Generelle Leinenpflicht ist unverhältnismässigDas Berner Verwaltungsgericht hat ein möglicherweise wegweisendes Urteil gefällt: Am 21. Mai hat es eine Verfügung der Gemeinde Bätterkinden umgestossen, die eine generelle Leinenpflicht für Hunde entlang des Limpachkanals vorsah.li / Quelle: Tier im Recht / Donnerstag, 18. Juni 2015 / 11:40 h
Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche generelle Leinenpflicht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht haltbar sei. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid.
Der Gemeinderat von Bätterkinden wollte beim Limpachkanal eine generelle Leinenpflicht für Hunde einführen. Diese hätte rund einen Viertel der Gemeindefläche - vor allem Landwirtschaftsland - betroffen. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats reichten 40 Hundehalter beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Beschwerde ein. Dieses stützte die Verfügung, woraufhin die Beschwerdeführer im Februar 2014 an das Berner Verwaltungsgericht gelangten. Dieses hat nun zugunsten der Hundehaltenden entschieden und die Verfügung der Gemeinde Bätterkinden für nichtig erklärt.
Übermässige Einschränkung der Hunde Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass die Verfügung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche.Hunde freuen sich über das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts. / Foto: Peter Linsin news.ch
Das betroffene Gebiet sei übersichtlich und die Hundehaltenden hätten genug Zeit, ihren Hund unter Kontrolle zu bringen. Eine generelle Leinenpflicht in diesem Gebiet führe daher zu einer übermässigen Einschränkung der Hunde. Die TIR begrüsst das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts. Die Schweizer Tierschutzverordnung sieht vor, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden müssen. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Generelle Leinenpflichten sind deshalb nach Ansicht der TIR auf Orte und Plätze zu beschränken, an denen eine solche Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Tier absolut notwendig ist. Denkbar wäre dies etwa an dicht befahrenen Strassen oder allenfalls in Wäldern während der Brut- und Setzzeit von Wildtieren. Im Fall von Bätterkinden ist die Angelegenheit allerdings noch nicht vom Tisch. Der Gemeinde steht immer noch der Weg ans Bundesgericht offen.
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