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Gruppenanfragen sollen künftig erlaubt seinBern - Die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APK) stellt sich nicht mehr gegen Gruppenanfragen: Sie ist einverstanden damit, dass die Schweiz den USA unter Umständen auch dann Amtshilfe leistet, wenn keine Namen oder Kontonummern von mutmasslichen Steuersündern, sondern nur bestimmte Verhaltensmuster vorliegen.bg / Quelle: sda / Donnerstag, 10. November 2011 / 21:25 h
Die Kommission hat präzisiert, welches die Voraussetzungen dafür sind. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA soll nach ihrem Willen mit einem entsprechenden Abschnitt ergänzt werden. Auf eine umfassende Umschreibung der möglichen Verhaltensmuster verzichtete die Kommission jedoch, wie APK-Präsident Eugen David (CVP/SG) am Donnerstagabend vor den Medien in Bern sagte.
Gemäss dem Beschluss der Kommission sollen Steuersünder durch die Umschreibung eines Verhaltensmusters identifiziert werden können, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass die steuerpflichtigen Personen «ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen» sind.
Sie dürfen jedoch nur dann auf diese Weise identifiziert werden, wenn die Bank oder deren Mitarbeitenden zu solchen Verhaltensmustern «in erheblicher Weise» beigetragen haben. Es genüge also nicht, ein Bankkonto in der Schweiz zu haben, erklärte David.
APK-Präsident Eugen David. (Archivbild) /
Doch keine präzisen Regeln Die Kommission hat dieser Version mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Ursprünglich hatte die Kommission genauer umschreiben wollen, welche «Verhaltensmuster» gemeint sind. Die Mehrheit habe aber am Ende nicht so weit gehen wollen, sagte David. Damit liess sich die Kommission offenbar doch noch vom Bundesrat überzeugen. Der Bundesrat hatte dem Parlament vor der letzten Session kurzfristig einen Zusatzbericht zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vorgelegt. Er wollte vom Parlament eine explizite Zustimmung dafür, das Abkommen so zu interpretieren, dass die Schweiz auch weiterhin in bestimmten Fällen von Gruppenanfragen Amtshilfe leistet. Dies war nämlich bereits auf Basis des alten Doppelbesteuerungsabkommens zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2009 feststellte.
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