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Lebensschutz für Tiere?Kürzlich habe ich irgendwo gelesen, dass Tiere in der Schweiz getötet werden dürfen, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegen muss. Stimmt das tatsächlich? L. K. aus Arosa.li / Quelle: Tier im Recht / Mittwoch, 24. April 2013 / 08:55 h
Anders als in Deutschland oder Österreich, wo Tiere nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grunds getötet werden dürfen, gewährt das Schweizer Recht Tieren tatsächlich keinen ausdrücklichen und generellen Anspruch auf Leben. Die Tierschutzgesetzgebung dient lediglich dem Schutz des tierrechtlichen Wohlergehens und der Vermeidung von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten sowie von weiteren Missachtun-gen der Tierwürde.
Kein genereller Lebensschutz Den Grund für den fehlenden Lebensschutz stellen vor allem die vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüche dar, mit denen die Tötung von Tieren zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. So werden in der Schweiz allein im Rahmen der Schlachtung oder Schädlingsbekämpfung jährlich Millionen von Tieren getötet. Hundertausende sterben jedes Jahr zudem im Rahmen von Tierversuchen oder bei der Jagd und Fischerei. Immerhin stellt die Rechtsordnung für die Tiertötung strenge Vorgaben auf: Wann immer Tiere getötet werden, muss dies zumindest schonend geschehen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Tierschutzrechts müssen bei der Tötungshandlung jegliche unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste vermieden werden. So darf die Tötung von Wirbeltieren grundsätzlich nur nach vorheriger Betäubung erfolgen.Tötung nur mit notwendigen Kenntnissen Ausserdem müssen Personen, die Tiere töten, über die hierzu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Er hat keinen generellen Anspruch auf Leben. / Foto: Urs Keller ex-press.ch
Sie nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen - die Laien eine rechtmässige Tötung weitestgehend verunmöglichen - erfüllt, liegt eine strafbare Handlung, möglicherweise sogar eine qualvolle Tötung und somit eine Tierquälerei im rechtlichen Sinne vor. Ebenfalls verboten ist die Tötung aus Mutwillen, also aus niederen Motiven wie etwa aus purer Freude am Töten oder aus Rache am Tierhalter. Aus tierschutzrechtlicher und tierethischer Sicht wäre ein grundsätzlicher Lebensschutz für Tiere auch im Schweizer Recht ein bedeutsamer Fortschritt. Der Tod kann als einschneidendste Schädigung eines Tieres betrachtet werden, da ihm mit dem Leben sein wohl wertvollstes Gut genommen wird. Auch mit der rechtlich geschützten Tierwürde ist das Fehlen eines Lebensschutzes nur schwer vereinbar. Rat von den Experten: Haben Sie Fragen rund um das Thema Tiere im Recht? Das Team der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) beantwortet sie gerne. Schicken Sie Ihre Anfrage einfach an info@tierimrecht.org. Die TIR ist eine Non-Profit-Organisation und finanziert sich ausschliesslich aus privaten Zuwendungen. Spenden an die TIR können von den Steuern abgezogen werden. Erfahren Sie mehr über die Tierschutzarbeit der TIR unter www.tierimrecht.org.
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