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Neue Bussen-Politik im öffentlichen Verkehr

Bern - Wer ab 1. Juni in der Schweiz ein öffentliches Verkehrsmittel als Schwarzfahrer ohne gültigen Fahrausweis benützt und erwischt wird, bezahlt einen Zuschlag von 90 Franken. Graufahrer mit einem nur teilweise gültigen Fahrausweis bezahlen 70 Franken.

fest / Quelle: sda / Dienstag, 24. Mai 2011 / 15:09 h

Dazu kommt neu ein pauschal erhobener Fahrpreisanteil von 10 respektive 5 Franken. Dies teilte am Dienstag der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) mit.

Der VöV beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil vom 26. August 2010. Dieses erachtet die bisherige Praxis bei Reisenden ohne gültigen Fahrausweis als Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Es verlangt eine differenzierte Behandlung von "Grau- und Schwarzfahrenden".

Zudem weist das Gericht explizit auf den Umstand hin, dass gemäss Gesetz auch der Fahrpreisanteil einzukassieren ist.

Ab 1. Juni gültig

Die klare Unterscheidung der Zuschläge für Schwarzfahrer und Graufahrer wird ab 1. Juni 2011 von allen 250 am Öffentlichen Verkehr beteiligten Transportunternehmen eingeführt.

Als Graufahrer gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg gültigen, aber beispielsweise in einem dieser Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann: Fehlender Klassenwechsel, fehlender Zuschlag (beispielsweise Nachtzuschlag), Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung), fehlender Streckenwechsel.

Jedes Mal teurer

Wer mehrmals beim Schwarz- oder Graufahren erwischt wird, muss tiefer in die Tasche greifen. Die neu erarbeiteten Regeln ergeben folgende Zuschläge: Auf Strecken mit Selbstkontrolle betragen die Zuschläge für Graufahrer beim 1.



Es muss nun unterschieden werden zwischen Schwarz- und Graufahrern. /

Mal 70 Franken, beim 2. Mal 110 Franken und ab dem 3. Mal 140 Franken (jeweils plus Fahrpreisanteil).

Die Zuschläge für Schwarzfahrer betragen neu beim 1. Mal 90, beim 2. Mal 130 und ab dem 3. Mal 160 Franken (jeweils plus Fahrpreisanteil).

Auf Strecken mit Selbstkontrolle werde es im Einzelfall selten möglich sein, den genauen geschuldeten Fahrpreis feststellen zu können, schreibt der VöV. Im Gegensatz zu heute müsse er aber einkassiert werden. Nach Ansicht der Gerichte seien dabei Pauschalen - wie sie ab 1. Juni 2011 gelten - durchaus erlaubt.  


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