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Wer bekommt das Heimtier, wenn die Partnerschaft zerbricht?Lebensgemeinschaften halten oft nicht ewig - Partner trennen sich und Ehen werden geschieden. Bei einer Trennung müssen neben vielen anderen Dingen nicht selten auch Heimtiere zugeteilt werden.li / Quelle: Tier im Recht / Donnerstag, 20. März 2014 / 10:38 h
Ob Heimtiere einem Ehepartner alleine oder beiden gemeinsam gehören, ist vom jeweiligen Güterstand abhängig. Bei der am häufigsten vorkommenden Errungenschaftsbeteiligung sind beide Möglichkeiten denkbar: Wurde ein Heimtier während der Ehe angeschafft und haben sich beide Partner um seine Versorgung und Pflege gekümmert, steht es im so genannten gemeinschaftlichen Eigentum. Alleineigentum läge hingegen vor, wenn ein Partner das Tier schon mit in die Ehe gebracht hat oder es ausschliesslich für seinen eigenen Nutzen angeschafft und sich alleine gekümmert hat. Wer behauptet ein Tier gehöre ihm allein, muss dies allerdings beweisen können, wobei es nicht genügt, im Kaufvertrag oder dem Heimtierpass allein vermerkt zu sein. Gelingt der Beweis nicht, wird von gemeinschaftlichen Eigentum ausgegangen.
Im Zentrum steht das Wohl des Tieres Sofern die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, wird im Fall der Scheidung ihr Vermögen (zu dem auch Tiere gehören) aufgeteilt. Zunächst werden jene Werte zugesprochen, die in ihrem Alleineigentum stehen. Gemeinschaftliches Eigentum? /
![]() Steht das Tier hingegen im gemeinschaftlichen Eigentum der Partner und kann bei einer Trennung keine Einigung getroffen werden, wer das Tier bekommen soll, entscheidet darüber der Richter. Da Tiere aus rechtlicher Sicht keine Sachen sind, hat der Richter hierbei das insbesondere das Tierwohl zu berücksichtigen. Das Tier wird jener Partei zugesprochen, die ihm aus Sicht des Tierschutzes die bessere Unterbringung gewährleisten kann, wer zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, für das Tier zu sorgen. Bei Bedarf kann der Richter dem künftigen Halter des Tieres Unterhaltsbeiträge und der anderen Partei eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Tieres zusprechen. Mit dem Einverständnis des neuen Alleineigentümers kann zudem ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Die Zuteilungsregelungen gelten jedoch nur für Tiere, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. Nutz-, Zucht- und Sporttiere werden streng nach den Eigentumsverhältnissen und nicht nach Parteiinteressen zugeteilt. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Partnerschaft Finden bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft die Parteien für die Zuteilung der Heimtiere keine einvernehmliche Lösung, hat der Richter nach denselben Kriterien wie bei der Ehescheidung darüber zu entscheiden, bei wem das Heimtier aus Sicht des Tierschutzes besser aufgehoben ist.
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