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Lärm-Entschädigung für Liegenschaften am FlughafenLausanne - Das Bundesgericht hat Regeln für Spezialfälle bei der Entschädigung von lärmgeplagten Liegenschaftsbesitzern beim Flughafen Kloten aufgestellt. Wer Land vor 1961 erworben und erst später bebaut hat, erhält nur den Minderwert des Bodens ersetzt.fest / Quelle: sda / Freitag, 2. Mai 2008 / 13:04 h
In seinem Leitentscheid vom Februar 2008 hatte das Bundesgericht die zentralen Fragen der Fluglärmentschädigung geregelt. Dabei hatte es bestätigt, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn die Liegenschaft vor 1961 erworben wurde. Nur in diesem Fall sei die spätere Lärmbelastung unvorhersehbar gewesen.
In vier weiteren Entscheiden zu den 18 Pilotverfahren betreffend Liegenschaftsbesitzer in Opfikon-Glattbrugg hat es nun weitere Fragen geklärt. Zunächst betroffen ist eine Person, die ihr Grundstück zwar vor 1961 erworben, aber erst später bebaut hat. Die Eidg.
Wer vor 1961 um den Flughafen Zürich gebaut hat, wird entschädigt. /
![]() Schätzungskommission hatte ihr eine Entschädigung verwehrt. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass auch sie entschädigt werden muss, allerdings nur für die lärmbedingte Entwertung des Bodens. In einem weiteren Fall haben die Lausanner Richter aufgezeigt, wie bei Häusern zu verfahren ist, die gerade um das Jahr 1961 herum geplant oder gebaut wurden. Damit für das Haus und nicht nur für das Land ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, sei entscheidend, ob bereits vor dem Stichtag 1. Januar 1961 ein Werkvertrag zur Erstellung des Gebäudes abgeschlossen worden sei. Lasse sich dies nicht mehr eruieren, sei auf den konkreten Baubeginn abzustellen. ![]() «Ausländer-Kredit» für Investitionen in der Heimat? Immer öfter - gerade auch vor den Ferien - wird das Beratungsteam von kredit.ch angefragt, ob auch in der Schweiz lebende Ausländer die Möglichkeit haben, einen günstigen, fairen Kredit zu erhalten. Fortsetzung
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