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Endgültig: Lego-Stein ist keine MarkeLuxemburg - Der weltbekannte Lego-Spielzeugstein ist keine geschützte Marke. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Es bestätigte damit in letzter Instanz frühere Entscheidungen, wonach der Baustein als solcher kein Markenzeichen sei.sl / Quelle: sda / Dienstag, 14. September 2010 / 13:44 h
Der Stein als solcher sei mit seinen zylindrischen Noppen - Lego hatte Markenschutz für den «klassischen» Stein mit acht Noppen in zwei Reihen beantragt - keine Marke.
Ein Zeichen, das ausschliesslich aus der Form der Ware besteht, die erforderlich ist, um in diesem Fall damit etwas zusammenbauen zu können und damit eine technische Funktion zu erfüllen, kann laut EU-Recht keinen Markenschutz bekommen, lautet die Begründung.
Die höchsten EU-Richter entschieden damit endgültig gegen den dänischen Spielzeughersteller. Dieser hatte nach einer Klage des kanadischen Konkurrenten Mega Brands bereits 2008 eine Niederlage vor dem erstinstanzlichen Gericht hinnehmen müssen, gegen die er Beschwerde eingelegt hatte. In dem Verfahren ging es nicht um den Schutz des rot-weissen Lego-Firmenlogos.
Kein Fall für Markenschutz
Das Verbot für den Markenschutz einer technisch notwendigen Form solle verhindern, dass auf diesem Wege das Patentrecht ausgehebelt werde, betonten die Richter. Das Logo bleibt geschützt, der Stein nicht. / Foto: Nicole Béguin ex-press.ch
Der Patentschutz gilt nur zeitlich begrenzt, der Markenschutz gilt auf Dauer. Umstritten war vor Gericht besonders die Frage, ob der Lego-Stein ausschliesslich aus einer Form bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung nötig sei. Der Gerichtshof entschied, dies sei der Fall, weil «alle wesentlichen Merkmale der Form der technischen Funktion entsprechen». Wenn ein Unternehmen eine technische Lösung entwickelt habe und Wettbewerber «sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen», so sei das kein Grund für einen Schutz mittels des Markenrechts. Dies könne möglicherweise «im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb» geprüft werden. Darum sei es im vorliegenden Fall aber nicht gegangen.
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