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«Schnuppern» ist ohne Arbeitsbewilligung legalBern - Der Geschäftsführer eines Zürcher Restaurants hat sich nicht strafbar gemacht, als er einen Asylbewerber ohne Bewilligung während drei Stunden probeweise arbeiten liess. Die Staatsanwaltschaft ist vor Bundesgericht abgeblitzt.nat / Quelle: sda / Freitag, 18. November 2011 / 14:48 h
Der Asylbewerber hatte sich im August 2009 in dem Restaurant als Küchenhilfe beworben. Um seine Eignung für den Job zu testen, liess ihn der Geschäftsführer zweimal über Mittag je 90 Minuten probeweise und unentgeltlich arbeiten. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte der Mann zu diesem Zeitpunkt nicht.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft wollte den Geschäftsführer deshalb wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung verurteilt wissen, blitzte damit aber vor Obergericht ab.
Ein Asylbewerber hatte als Küchenhilfe probeweise gearbeitet. (Symbolbild) /
![]() Das Bundesgericht hat auf Beschwerde der Oberstaatsanwalt nun ebenfalls entschieden, dass sich der Leiter des Lokals nicht strafbar gemacht hat. Die Richter in Lausanne erinnern daran, dass ein Arbeitgeber erst zum Zeitpunkt des Stellenantritts und nach erfolgtem Vertragsabschluss abklären muss, ob die betroffene Person auch über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügt. Dazu sei bei der zuständigen Stelle der Arbeitsvertrag einzureichen. Daraus ergebe sich, dass die blosse Bewerbung oder eben die Teilnahme am Rekrutierungsprozess mit einem kurzen probeweisen Einsatz noch nicht von einer Bewilligung abhängig sein könne. Alles andere wäre laut Gericht wenig plausibel oder praktikabel.
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