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Horgener Zwillingsmord kommt vor Bundesgericht

Auch das Bundesgericht muss sich mit der Tötung von drei Kindern in Horgen ZH befassen. Wie der Verteidiger der als Mörderin verurteilten Mutter am Freitag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte, zieht er das Urteil des Zürcher Obergerichts nach Lausanne weiter.

fajd / Quelle: sda / Freitag, 20. Dezember 2013 / 11:30 h

Einerseits sind psychologische Momente mitbestimmend. «Wir müssen da jetzt einfach durch», sagte Anwalt Thomas Fingerhuth. Es gehe darum, das Ganze zu einem Ende zu bringen. Dazu sei es nötig, den gesamten Weg zu gehen und nicht quasi auf der Strecke Halt zu machen. Anderseits soll das Bundesgericht eine formaljuristische Fragestellung klären, die in den beiden bisherigen Gerichtsinstanzen eine zentrale Rolle für das Urteil gespielt hatte. Es ging darum, eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen.

Gegen jede Verhältnismässigkeit

Sowohl das Bezirksgericht Horgen als auch das Zürcher Obergericht waren der Ansicht, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe dürfe nicht zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben werden. Denn dies widerspräche jeder Verhältnismässigkeit.

Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe kann frühestens nach 15 Jahren eine bedingte Entlassung beantragt werden.



Das Bundesgericht in Lausanne soll die Tötung von den drei Kindern beurteilen. /

Bei der stationären Massnahme hingegen ist eine Entlassung schon nach fünf Jahren möglich, sofern die Verurteilte als nicht mehr rückfallgefährdet beurteilt wird. Die Freiheitsstrafe wird dann nicht mehr vollzogen.

Im vorliegenden Fall ist eine solch frühzeitige Entlassung laut Verteidiger allerdings rein theoretisch. Der Gerichtspsychiater hatte erklärt, die schweren Störungen der Beschuldigten bedingten eine langjährige, sehr intensive Therapie.

Trotz schwerer Störung voll schuldfähig

Nun soll also das höchste Schweizer Gericht klären, ob es zulässig ist, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben.

Das Problem tauchte früher kaum auf, da sehr schwer gestörte Beschuldigte im allgemeinen als deutlich vermindert schuldfähig eingestuft wurden. Die Freiheitsstrafen fielen deshalb meist kürzer aus. Heute beurteilen Gerichtspsychiater häufiger - wie im vorliegenden Fall - auch schwer gestörte Personen als voll schuldfähig: Sie seien im Stande ihre Handlungen zu steuern.

Alle drei Kinder getötet

Die heute 40-jährige Schweizerin hatte in der Nacht auf Heiligabend 2007 ihre siebenjährigen Zwillinge im Schlaf erstickt. Vor dem Bezirksgericht Horgen gestand die Frau im Dezember 2012 zudem, sie habe bereits im Sommer 1999 ihr erstgeborenes, sieben Wochen altes Töchterchen erstickt. Bis dahin hatte man plötzlichen Kindstod angenommen.

Das Bezirksgericht verurteilte die Frau im Januar 2012 wegen mehrfachen Mordes und vorsätzlicher Tötung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und einer ambulanten, strafvollzugbegleitenden Massnahme. Solange Platz ist, darf sie in der neuen Therapieabteilung der Frauenvollzugsanstalt Hindelbank BE bleiben, wo sie die vom Psychiater empfohlene intensive Therapie erhält.


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