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Mietern darf bei kleinen unbezahlten Rechnungen gekündigt werden

Lausanne - Weil ein Mieterpaar eine offene Rechnung in Höhe von 164 Franken auch nach einer Mahnung nicht bezahlt hat, hat ihm der Vermieter den Vertrag gekündigt. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in einem Urteil festhält. Das Kündigungsrecht gelte auch bei kleinen Beträgen.

jbo / Quelle: sda / Freitag, 5. Dezember 2014 / 17:41 h

Wenn ein Mieter eine Rechnung innerhalb einer Mahnungsfrist von dreissig Tagen nicht begleiche, könne der Vermieter vom Recht Gebrauch machen, das Verhältnis zu kündigen. Dies auch bei Summen unter 200 Franken. Das Bundesgericht gibt in seinem Urteil einer grossen Pensionskasse Recht. Im konkreten Fall ging es um ein Paar in Neuenburg, das seit vierzig Jahren eine Vierzimmerwohnung für 710 Franken gemietet hatte. Es bezahlte eine Heizrechnung im Betrag von 164 Franken nicht. Der Vermieter schickte daraufhin das Mieterpaar auf die Strasse.

Zwischen den beiden Parteien hatte es zuvor bereits mehrere Auseinandersetzungen gegeben, wo es um verspätet bezahlte Rechnungen ging. Im vorliegenden Fall brachte auch ein Schlichtungsverfahren wenig. Die Mieter zahlten nur die Hälfte der Rechnung in Höhe von insgesamt 329 Franken, weil sie den Betrag anzweifelten.

Nach 30 Tagen 

Im Gegensatz zur Neuenburger Justiz entschied das Bundesgericht zu Gunsten des Vermieters.



Auch bei Summen unter 200 Franken kann der Vermieter den Vertrag kündigen. /

Dieser habe sich rechtmässig an eine «Guillotine-Klausel» gehalten. Nach dieser kann er das Mietverhältnis bei Zahlungsverzug von mehr als dreissig Tagen auflösen. Zuvor hatte das kantonale Gericht die Kündigung als «unnötig streng» gewertet.

Ein Betrag von 164 Franken sei nicht unbedeutend, schreiben die Lausanner Richter. Zudem sei es nicht notwendig, den zahlungsunwilligen Mietern eine zweite Mahnung zu schicken. Die Bedingungen für eine sofortige Kündigung des Vertrags seien auch so erfüllt.

Das Mieterpaar muss nun die Wohnung ohne Recht auf eine Vertragsverlängerung verlassen. Zusätzlich werden ihm Gerichtskosten in Höhe von 2000 Franken ans Bundesgericht sowie Anwaltskosten in Höhe von 2500 Franken an die Pensionskasse auferlegt. (Urteil 4A_271/2014 vom 19. November 2014)


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