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TIR kritisiert fehlende Parteistellung von Tierhaltern bei Tierschutzdelikten

In der Ausgabe vom 17. Januar 2015 berichtet die NZZ über einen Entscheid des Zürcher Obergerichts, in dem die fehlende Rechtsmittellegitimation eines Tierhalters gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung thematisiert wurde.

li / Quelle: Tier im Recht / Freitag, 23. Januar 2015 / 15:38 h

Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass der Halter aufgrund fehlender Privatklägerstellung nicht legitimiert ist, die Nichtanhandnahme der von ihm angezeigten Tiermisshandlung anzufechten. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) zeigt an diesem Beispiel die stossende Rechtslage bezüglich der Beschwerdelegitimation von Tierhaltern auf. Das Zürcher Obergericht hat mit seinem Beschluss vom 5. Dezember 2014 (noch nicht rechtskräftig) einem Hundehalter das Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme der von ihm angezeigten Tierquälerei abgesprochen. Der Halter hatte Strafanzeige gegen einen anderen Hundehalter eingereicht, der seinen Hund angeblich mehrfach getreten hatte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verweigerte jedoch die Anhandnahme der entsprechenden Strafuntersuchung. Diesen Entscheid focht der Hundehalter beim Obergericht an. Dieses kam jedoch zum Schluss, dass der Halter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sei, und trat folglich gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Seinen Entscheid begründete das Obergericht damit, dass der Hundehalter nicht als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) angesehen werden könne. Als geschädigt und damit als beschwerdeberechtigt gilt nach Art. 115 Abs.



Das Zürcher Obergericht hat einem Hundehalter das Beschwerderecht abgesprochen. /

1 der StPO jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Durch eine am eigenen Tier begangene Tierquälerei wird ein Tierhalter nicht immer automatisch auch selber in seinen Rechten geschädigt. Das Schweizer Tierschutzrecht schützt zwar die Würde und das Wohlergehen des Tieres. Der Halter kann sich jedoch nicht selbst auf diesen Schutzbereich berufen. Er ist also nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er selber in seinen Rechten unmittelbar verletzt wird. Denkbar wäre dies etwa, wenn ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Tierhalters vorliegen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Hund Verletzungen davon getragen hätte und somit nicht nur ein Verstoss gegen das Tierschutzrecht, sondern auch eine Sachbeschädigung als mögliches Delikt in Betracht käme. Das Obergericht verweist in seinem Urteil korrekterweise auf das entsprechende Beschwerderecht des Zürcher Veterinäramts, das in Tierschutzstraffällen die Kompetenz hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen, was es im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht tat. Allerdings steht ein solches Parteirecht nicht jedem Veterinäramt zu. Die meisten Kantone haben es im Rahmen der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts leider verpasst, einer Behörde oder Tierschutzorganisation Parteistellung einzuräumen. Weil weder Tier noch Halter über eine Rechtsmittellegitimation verfügen, bedarf es nach Ansicht der TIR zur Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs des Tierschutzstrafrechts zwingend mehr mit einem Beschwerderecht ausgestattete Stellen. Eine weitere Möglichkeit, die Position von Tieren im Rechtsverfahren zu stärken, besteht darin, Tierschutzorganisationen ein Verbandsbeschwerderecht einzuräumen.

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