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Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühr: Beschwerde gescheitertLausanne - Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Privatperson abgewiesen, welche die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr der letzten fünf Jahre fordert. Inhaltlich musste das Gericht den Fall nicht entscheiden.bg / Quelle: sda / Freitag, 16. Oktober 2015 / 13:00 h
Das Bundesverwaltungsgericht war als Vorinstanz nicht auf das Begehren eingetreten, weil eine dafür notwendige anfechtbare Verfügung fehlt. Die Privatperson hatte ihre Beschwerde auf der Grundlage der Medienmitteilung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) vom 20. August eingereicht.
Weil es sich bei der Medienmitteilung des Bakom nicht um eine Verfügung handelt, gegen welche eine Beschwerde eingereicht werden kann, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Begehren eingetreten. Das Bundesgericht hat die Richtigkeit dieses Entscheids nun bestätigt. Im Communiqué hatte das Bakom mitgeteilt , dass es zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Auffassung gekommen sei, dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht rückwirkend zurückbezahlt wird. Die zu viel bezahlten Mehrwertsteuern werden nicht mehr zurück vergütet. /
![]() Der Beschwerdeführer forderte jedoch, dass die Mehrwertsteuer entsprechend der Verjährungsfrist im Mehrwertsteuergesetz für die letzten fünf Jahre zurückerstattet wird. Konsumentenschützer wehren sich ebenfalls Im April hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Aus diesem Grund hat das Bakom die Gebühr für private Haushalte um 11.30 Franken von 462.40 auf 451.10 Franken gesenkt. Auch die Konsumentenschützer wollen die Mehrwertsteuer zurückfordern. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) sowie die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen (FRC und ACSI) haben die Erhebungsstelle Billag vor wenigen Tagen in einem Brief aufgefordert, die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer auf die Empfangsgebühren für die letzten 20 Jahre zurückzuzahlen. Der SKS geht davon aus, dass die Billag die Rückforderung nicht leisten will. In diesem Fall wollen die Konsumentenschützer den Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht anfordern.
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