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Bundesanwaltschaft im Fall Tinner erfolglosLausanne - Der Zugriff des Eidg. Untersuchungsrichters auf die vom Bundesrat unter Verschluss gehaltenen Tinner-Akten bleibt beschränkt. Die Bundesanwaltschaft ist vor Bundesgericht mit ihrer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts abgeblitzt.fkl / Quelle: sda / Donnerstag, 28. Januar 2010 / 13:31 h
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) hatte am vergangenen 9. Juli in einer beispiellosen Aktion die Räume der Bundeskriminalpolizei und des Bundessicherheitsdienstes durchsucht. Bei dem Coup wurde ein Tresor sichergestellt und versiegelt.
Der Panzerschrank enthält die Schlüssel zu den Archivräumen und Aktenschränken, wo sich die brisanten Tinner-Akten befinden, die vom Bundesrat unter Verschluss gehalten werden. Betroffen sind vor allem Dokumente zur Herstellung von Atomwaffen und zur Zusammenarbeit der Tinners mit US-Geheimdiensten.
Rechtsverweigerung vorgeworfen
Am 4. August erhielt das URA unter strengen Auflagen Einsicht in gewisse Akten.
Urteil im Fall der mysteriösen Tinner-Akten. /
![]() Ende August hiess das Bundesstrafgericht dann das Gesuch um Entsiegelung des Tresors gut. Das Gericht erlaubte dem URA die Sichtung und Durchsuchung der Akten, allerdings nur «soweit sie ihm vom Bundesrat zugänglich gemacht werden». Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BA) nun abgewiesen. Sie hatte dem Bundesstrafgericht eine Rechtsverweigerung vorgeworfen, indem es die Triage der Tinner-Akten zu Unrecht dem Bundesrat überlassen habe, anstatt selber zu entscheiden. Bundesrat muss zustimmen Zumindest hätte es die Verhältnismässigkeit des bundesrätlichen Entscheides prüfen müssen. Dem Untersuchungsrichter sei zudem der Zugang zu gewissen Dokumenten nur unter Auflagen gewährt worden. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts führe letztlich dazu, dass das URA seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen könne. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Herausgabe der Akten an das URA auf dem Weg der Rechtshilfe nur möglich ist, wenn die vorgesetzte Behörde, hier also der Bundesrat, zustimmt. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme amtlicher Akten gegen den Willen der vorgesetzten Behörde sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Bundesrat hatte im November 2007 unter Berufung auf das Landesinteresse die Vernichtung der heiklen Unterlagen aus dem Tinner-Dossier angeordnet. Die Aktenkopien, um die es nun geht, blieben von der Vernichtung verschont und tauchten im Frühjahr 2009 per Zufall wieder auf.
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