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Kein Schutz vor bissigen Hunden im Kanton JuraLausanne - Das jurassische Veterinäramt darf von einem Hundehalter nicht verlangen, dass dieser einen höheren Zaun um sein Haus zieht: Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts fehlt für eine solche Auflage die rechtliche Grundlage, auch wenn der Hund Passanten gebissen hat.bert / Quelle: sda / Freitag, 8. Oktober 2010 / 16:26 h
Das Bundesgericht hob auch die Anordnung auf, das Tier ausserhalb des Wohnsitzes stets an der Leine zu führen. Das Veterinäramt hatte eine Expertise eines spezialisierten Tierarztes eingeholt und dann dem Hundehalter einen mindestens zwei Meter hohen Hag, die Leinenpflicht und den Besuch eines Hundehalterkurses auferlegt.
Vorausgegangen waren Zwischenfälle. Bei der Hündin handelt es sich um einen Malinois, eine Variante des belgischen Schäferhundes. Das drei Jahre alte Tier hat die Gewohnheit, an Passanten hochzuspringen. Zwei Rentner klagten 2008 über Bisse; einer von ihnen musste sich zur Notfallstation begeben.
Keine gesetzliche Grundlage. (Symbolbild) /
![]() Das Bundesgericht entschied nun am Freitag letztinstanzlich und in öffentlicher Beratung über die danach angeordneten Auflagen. Dabei befanden drei der fünf Mitglieder der 2. Öffentlichrechtlichen Abteilung, dass die Erhöhung des Zauns und die Leinenpflicht nicht auf das Tierschutzgesetz des Bundes abgestützt werden könnten. Massnahmen zur Sozialisierung des Hundes - wie Halterkurse - seien mit dem Gesetz kompatibel, nicht jedoch Sicherheitsmassnahmen, sagte die Referentin. Zwei Richter plädierten derweil vergeblich für eine grosszügigere Rechtsauslegung. Ein kantonales Hundegesetz gibt es im Kanton Jura nicht; das Kantonsparlament hatte ein solches 2009 abgelehnt.
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