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Toter beim G8-Gipfel - Polizei handelte aus Notwehr

Strassburg - Die italienische Polizei hat mit dem Todesschuss auf einen Demonstranten beim G-8-Gipfeltreffen in Genua 2001 kein Grundrecht verletzt. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde der Eltern des damals getöteten 23-Jährigen zurück.

dyn / Quelle: sda / Donnerstag, 24. März 2011 / 15:10 h

Sie hatten der italienischen Regierung vorgeworfen, unverhältnismässig scharf gegen die Demonstranten vorgegangen zu sein und damit das in der Menschenrechtskonvention formulierte Recht auf Leben verletzt zu haben. Hunderttausende Globalisierungsgegner waren damals zum G-8-Gipfel gereist, es kam zu Zusammenstössen mit der Polizei. Der Getötete wurde erschossen, als er mit einem Feuerlöscher in der Hand zusammen mit vermummten Demonstranten ein Polizeiauto stürmen wollte. Der Polizei wurde damals übermässige Brutalität vorgeworfen. Die Regierung unter Silvio Berlusconi nahm die Beamten jedoch in Schutz.

In Notwehr gehandelt

Die Strassburger Richter haben Videoaufnahmen und Fotos der Vorgänge geprüft und waren daraufhin der Argumentation der Regierung in Rom gefolgt: Eine aggressive Gruppe von Demonstranten habe die Polizeifahrzeuge angegriffen, hiess es in dem Urteil. Der Polizist, habe seine Waffe gezeigt und gewarnt.



Polizeieinsatz an der Anti-G8-Demonstration. /

«Er hat erst geschossen, als der Angriff fortgesetzt wurde». Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Polizist «ehrlich davon überzeugt war, dass sein Leben und das seiner Kollegen durch den Angriff gefährdet waren». «Die Anwendung von Gewalt durch den Polizisten war im Sinn der Menschenrechtskonvention absolut notwendig und daher liegt keine Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben) vor». Gegen dieses Urteil ist keine Berufung möglich. Schon die kleine Kammer des EGMR hatte 2009 befunden, dass der Polizist in Notwehr gehandelt hatte. Italien wurde damals nur wegen unzureichender Ermittlungen verurteilt. Die Eltern und die italienische Regierung hatten die Berufung beantragt.

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