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Bundespersonalgesetz gutgeheissenBern - Die Anstellungsbedingungen des Bundespersonals sollen jenen in der Privatwirtschaft angepasst werden. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) hat den Vorschlägen des Bundesrats für eine Revision des Bundespersonalgesetzes mit wenigen Änderungen zugestimmt.bert / Quelle: sda / Mittwoch, 1. Februar 2012 / 15:59 h
So soll der Bund bei den höheren Kadern die aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und die passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache fördern müssen. Ansonsten folgte die Kommission dem Bundesrat. Sie empfiehlt ihrem Rat die Vorlage mit nur einer Gegenstimme zur Annahme, wie die Parlamentsdienste am Mittwoch mitteilten.
Mit der Gesetzesrevision soll vor allem die Auflösung von Arbeitsverhältnissen flexibler geregelt werden. Zwar sollen die Kündigungsgründe wie bisher genannt werden müssen. Die Aufzählung soll jedoch nicht mehr abschliessend sein. Die Eidgenossenschaft als Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis aber weiterhin nur aus «sachlich hinreichenden Gründen» kündigen dürfen.
Mit der Gesetzesrevision soll vor allem die Auflösung von Arbeitsverhältnissen flexibler geregelt werden. /
![]() In diesem Zusammenhang lehnte es die Kommission mit 8 zu 2 Stimmen ab, dass ein gemäss Beschwerdeentscheid sachlich nicht hinreichend begründete Kündigung dazu führen soll, dass der Arbeitgeber der betroffenen Person eine andere zumutbare Arbeitsstelle anbieten muss. Diese Pflicht zur Weiterbeschäftigung wurde auch für Personen ab 50 Jahren oder mit mindestens 20 Dienstjahren abgelehnt. Weiterhin Abgangsentschädigungen Mit 8 zu 4 Stimmen lehnte es die SPK auch ab, Abgangsentschädigungen grundsätzlich abzuschaffen und nur noch in ausserordentlichen Fällen zuzulassen. Die Kommission teile die Auffassung des Bundesrates, dass in dieser Beziehung eine flexible Lösung notwendig sei, hiess es. Heute würden Abgangsentschädigungen nur zurückhaltend ausgerichtet. Abgelehnt wurde ein Antrag, auf spezielle Invalidenrenten künftig zu verzichten. Heute kann der Bund auch eine Invalidenrente ausrichten, wenn die Invalidenversicherung keine Invalidität anerkennt.
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