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Es ist ein Kreuz mit diesen Gipfeldekorationen

Auf drei Freiburger Berggipfeln wurden vor nicht allzu langer Zeit von einem Bergführer Gipfelkreuze zerstört. Das ist freilich Sachbeschädigung und in diesem Sinne unschön und zu ahnden. Ein Gericht im dunkelschwarzkatholischen Kanton Freiburg hat den Bergführer nun verurteilt und behauptet, dass er gegen die Glaubensfreiheit verstossen habe.

Valentin Abgottspon / Quelle: news.ch / Samstag, 12. Mai 2012 / 10:59 h

Zugegeben: Es gibt wohl drängendere Fragen und dringendere Anliegen für Freidenker als diejenigen im Zusammenhang mit Gipfelkreuzen. Sich überhaupt dazu zu äussern kann auch ein Schuss in den eigenen Fuss werden, falls der «Blick» mal wieder entscheiden würde, entstellend-verzerrend über diesbezügliche Aussagen zu berichten (wie schon geschehen). Sogar einige säkular denkende Leute sehen in den Gipfelkreuzen etwas sehr Schweizerisches, nahezu Unreligiöses. Aber jemand sollte die Fragen in diesem Zusammenhang wenigstens einmal aufgreifen. Wer, wenn nicht die Freidenker? Die Identifikation des Staates mit einer (Mehrheits-?)Religion ist für die Anders- und Nichtgläubigen nämlich immer ein Signal des Ausschlusses, eine Diskriminierung. Wieso verbiegen sich Gerichte also diesbezüglich, argumentieren verquer und absurd, um ein traditionell-religiöses Symbol davor zu bewahren, den selben Regeln unterstellt zu werden wie andere Gebäulichkeiten oder Symbole? Der Prozess um die zerstörten Gipfelkreuze war übrigens begleitet von diversen juristischen Pleiten und Pannen. Nicht klageberechtigte Kläger, Frage nach Eigentümerschaft der Symbole, verschobene und abgesagte Prozesstage... Aber jetzt haben sie die Sache doch noch hinbekommen. Nun scheint sich das Gericht vor allem auf das Blasphemieverbot (Artikel 261 des Strafgesetzbuches) gestützt zu haben, welches die Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit untersagt:
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Das tönt ein bisschen nach Theokratie. In Deutschland wurde dem dortigen (recht ähnlich lautenden) Blasphemieparagraphen ja unlängst der Zahn gezogen. Eine Richterin weigerte sich, gegen Jörg Kantel, den Betreiber des Schockwellenreiter-Blogs, ein Verfahren zu eröffnen, weil er die römisch-katholische Kirche in einem Artikel über den Kindsvergewaltigungsskandal und die Kindsvergewaltigungsvertuschung als «Kinderfickersekte» bezeichnete. Im deutschen Blasphemieparagraphen steht, dass die Gotteslästerung dazu geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu gefährden, um strafverfolgt zu werden. Und diese Voraussetzung sei nicht gegeben gewesen.



Gipfelkreuz und atheistisch Alternative... Sind Berggipfel verfassungsmässig geschützte Kultusorte? /

Es wäre interessant zu erfahren, ob der allgemeiner gehaltene Schweizer Blasphemieparagraph dazu führen würde, dass man in der Schweiz verurteilt würde, wenn man die römisch-katholische Kirche auch hierzulande als «Kinderfickersekte» bezeichnete. Zumindest im deutschen Recht liegt eine Paradoxie der Empörbarkeit und Überreaktion vor. Je beleidigter eine Religionsgemeinschaft reagiert, je wahrscheinlicher gewalttätige, unzivilisierte Übergriffe als Reaktionen auf gewisse Äusserungen werden, desto höher steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Staat sie schützt. Das ist einigermassen absurd: Je barbarischer sich die Anhänger gebären, desto eher bekommen diese Gegner der Freiheit und Meinungsäusserungen, was sie eigentlich wollen: Einschränkung der Freiheit und Meinungsäusserung. Es ist immerhin erfreulich, dass die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit in letzter Zeit von Gerichten und Behörden immer mal wieder höher gewichtet wurde als das Pseudo-Vergehen, irgendwelche religiöse Gefühle zu verletzen. Und sowieso: Blasphemie ist ein Vergehen ohne Opfer. Es sind immer nur die selbsternannten Vertreter verschiedener Götter, die sich wehren. Soll ein Gott doch mal selber eine Beschwerde einreichen gegen seine Lästerung. Das Freiburger Gericht muss sich zudem fragen lassen: «Habt ihr das wirklich durchdacht?» Wie sieht es aus mit der Sondergenehmigung, ein solches religiöses Symbol ausserhalb der Bauzone errichten zu dürfen, ist da alles sauber abgelaufen? Dürfen jetzt also auch Juden, Muslime (natürlich kein Minarett!), Scientologen, Buddhisten, Diskordianer, Freidenker oder Anhänger des Fliegenden Spaghettimonsters auf die grosszügige und speditive Genehmigung ihrer Gesuche zählen, wenn sie allenfalls noch dekorationsfreie, also sozusagen nackte Freiburger Berggipfel durch ihre Symbole verschönern möchten? Den Artikel 261 des Strafgesetzbuches kann man ersatzlos streichen, er passt nicht in eine freiheitliche, säkulare Demokratie. Politische Parteien, Turnvereine, Gewerkschaften, Interessenvertretungen etc. verfügen auch über keinen gesonderten Schutz. Sie werden nicht immun gemacht vor harscher Kritik und Ridikülisierung. Da reichen die für alle geltenden Regeln der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit und die Gesetzgebung bezüglich Verleumdung. Das hat auch für religiöse Gruppierungen auszureichen. Nur den Religiösen selber reicht das nicht aus.

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