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Steuerabkommen mit Österreich nicht vor Volk

Lausanne - Über das Steuerabkommen mit Österreich wird definitiv nicht abgestimmt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum verpassten Referendum abgewiesen. Die Verfahren zu Grossbritannien und dem ohnehin abgelehnten Abkommen mit Deutschland sind noch hängig.

alb / Quelle: sda / Dienstag, 18. Dezember 2012 / 12:55 h

Die Bundeskanzlei hatte am 30. Oktober 2012 festgestellt, dass die Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich die je notwendigen 50'000 Unterschriften knapp nicht erreicht hatten. Bezüglich des Referendums zum Abkommen mit Österreich gelangte eine Privatperson ans Bundesgericht. Es hat die Beschwerde nun abgewiesen und die Verfügung der Bundeskanzlei zum Nicht-Zustandekommens des Referendums bestätigt.

Angebliche Mängel ohne Einfluss

Noch hängig ist die Beschwerde der Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS) zum Referendum gegen die Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland. Faktisch ist das Abkommen mit Deutschland allerdings vom Tisch, nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Länderkammer es letzte Woche abgelehnt hatte.



Definitiv keine Abstimmung über Steuerabkommen mit Österreich /

Gemäss dem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts haben die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bei der Beglaubigung der Unterschriften im Fall von Österreich keinen entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommens des Referendums gehabt. Laut Bundeskanzlei wäre die erforderliche Unterschriftenzahl selbst dann nicht vorhanden gewesen, wenn alle ungültig erklärten Unterschriften mitgezählt worden wären. Dies soll denn auch das Referendumskomitee selber implizit anerkannt haben.

Fristbeginn nicht zu früh

Die AUNS geht bei Österreich ebenfalls von einer ungenügenden Zahl gültiger Unterschriften aus und hat die entsprechende Verfügung der Bundeskanzlei deshalb nicht angefochten. Nicht zu beanstanden ist laut Gericht im weiteren, dass die Referendumsfrist bereits vier Tage nach dem Parlamentsbeschluss zu laufen begonnen hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehe keine Praxis, wonach die fristauslösende Publikation im Bundesblatt erst 10 Tage nach dem Beschluss erfolge. Im übrigen habe eine gewisse Dringlichkeit bestanden, da eine mögliche Volksabstimmung auf Ende November vorgesehen gewesen sei.

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