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Regeln für Beglaubigung von Unterschriften

Bern - Gemeinden sollen garantieren müssen, dass sie Referendumsunterschriften, die bis zum 80. Tag der Sammelfrist eingereicht werden, rechtzeitig beglaubigen. Damit reagiert der Bundesrat auf die Kontroverse um die gescheiterten Referenden zu den Steuerabkommen.

bert / Quelle: sda / Freitag, 8. März 2013 / 20:07 h

Der Bundesrat hat seine Vorschläge zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte am Freitag in die Vernehmlassung geschickt. Konkret will er in der 100-tägigen Referendumsfrist eine Garantie dafür einbauen, dass die zuständige kantonale Stelle alle Unterschriften, die vor dem 81. Tag eingereicht wurden, mit Stimmrechtsbescheinigungen versieht. Dann sollen sie vor dem 95. Tag den Absendern zurückgegeben werden. In seinem Bericht betont der Bundesrat, diese Regelung bedeute nicht, dass nach dem 80. Tag eingereichte Unterschriften nicht mehr bearbeitet werden müssten. Vielmehr soll die Tatsache, dass sie nicht mehr von der Garantie erfasst sind, die Komitees dazu bewegen, bereits gesammelte Unterschriften früher einzureichen. Heute gilt lediglich eine einzige Frist: Bei Referenden müssen 50'000 Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb von 100 Tagen bei der Bundeskanzlei eintreffen.

Kontroverse wegen Steuerabkommen

Für Volksinitiativen schlägt der Bundesrat neu vor, dass die kantonalen Stellen alle bis Beginn des 14. Monats eingereichten Unterschriften bis Ende des 16. Monats mit Stimmrechtsbescheinigungen versehen und zurückschicken.



Heute gilt lediglich eine einzige Frist. /

Damit werde Belastungsspitzen bei den Kantonen vorgebeugt, heisst es im Bericht. Die Einreichungsfrist bleibt unverändert bei 18 Monaten. Die Kontroverse um die Fristen entbrannte, als der Bund bekannt gab, dass die Referenden gegen die Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich nicht zustande gekommen sind. Die AUNS macht die Gemeinden für die Verspätung verantwortlich. Deren mangelhafte Arbeit habe dazu geführt, dass rechtzeitig beglaubigte Unterschriften zu spät bei der Bundeskanzlei eingetroffen seien. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates forderte folglich mit einer Motion, dass für die Einreichung von Unterschriften und für die Stimmrechtsbescheinigung getrennte Fristen vorgesehen werden.

Nachzählen nur bei Unregelmässigkeiten

In Zukunft soll zudem bei einer Wahl oder einer Abstimmung nur dann nachgezählt werden, wenn in Beschwerden Unregelmässigkeiten geltend gemacht werden. Der Bundesrat schliesst sich damit der staatspolitischen Kommission des Nationalrats an und unterstützt eine entsprechende parlamentarische Initiative. Im Weiteren sollen die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen für die Nationalratswahlen künftig früher bekommen: in der viertletzten Woche vor der Wahl und nicht erst zehn Tage vorher. Damit würden für Wahlunterlagen die gleichen Fristen gelten wie für Unterlagen für Volksabstimmungen. Die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision dauert bis zum 30. Juni 2013.

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