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Prüfung von Asylwiderruf gegen Gymnasiasten

St. Gallen - Das Bundesamt für Migration muss nochmals über den Asylwiderruf gegen den in Kenia inhaftierten Bieler Gymnasiasten befinden. Begründet wurde der Asylwiderruf mit einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz.

bg / Quelle: sda / Mittwoch, 20. März 2013 / 15:13 h

Laut Bundesverwaltungsgericht bilden die bisher nur lückenhaft vorhandenen und blind übernommen Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes keine ausreichende Grundlage. Das Bundesamt für Migration (BFM) hatte den jordanischen Vater des jungen Mannes 2003 als Flüchtling anerkannt. In das Asyl wurde auch seine Frau und der gemeinsame Sohn einbezogen. Im vergangenen Juni wurde dieser in Kenia wegen mutmasslicher Verbindungen zur radikalislamischen somalischen Al-Schabaab-Miliz verhaftet.

Gefahr für die innere Sicherheit

Letztlich wurde der 19-Jährige in Kenia aus Mangel an Beweisen aber nur wegen Verletzung der Einreisebestimmungen verurteilt, da sein Visum abgelaufen war. Bereits im September 2012 hatte das BFM auf Antrag des Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Asylgewährung gegenüber dem Betroffenen widerrufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des nach wie vor in Kenia inhaftierten Mannes nun gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückgeschickt.

Wertungen distanzlos übernommen

Nach Ansicht der Richter in St. Gallen hat das BFM unter anderem den Sachverhalt nur unvollständig erhoben und ungenügend gewürdigt. Es habe seinen Entscheid einzig auf Basis der lückenhaften Informationen gefällt, die ihm der NDB habe zukommen lassen. Aus dessen Angaben sei nicht ersichtlich, welche Informationen als gesichert und welche als ungesichert gelten könnten.



Rüffel für das Bundesamt für Migration. /

Überdies habe das BFM Wertungen des NDB distanzlos übernommen. Das BFM wird aufgefordert, vom NDB nun ergänzende Informationen einzuholen. Dabei ist laut Gericht klar, dass dieser dem BFM nicht einfach sein eigenes Dossier offenlegen kann. Soweit allerdings gewisse geheime oder vertrauliche Informationen bereits an die Medien gelangt seien, bestehe kein Grund mehr, diese weiter zurückzuhalten.

Einreisesperre nicht betroffen

Nicht betroffen vom aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist die Einreisesperre, die das Bundesamt für Polizei gegen den Betroffenen verhängt hat. Eine diesbezügliche Beschwerde ist beim Eidg. Justiz und Polizeidepartement hängig. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt gegen den jungen Mann seit Juli 2012 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation. Der betroffene junge Mann ist laut dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gegenwärtig noch immer in Kenia in Haft. Nach früheren Angaben seiner Familie befindet er sich wegen schlechter Bedingungen in der kenianischen Haftanstalt in Lebensgefahr. (Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013)

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