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Grenzen der elterlichen Religionsfreiheit

Das Bundesgericht hat in einem neuesten Urteil erklärt, es sei religiösen Eltern zuzumuten, «von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren». Den Kindern wird das kaum nützen, weil die Eltern wohl einfach umziehen werden. Der Staat muss Kinderrechte stärken, wenn er etwas für Kinder tun will.

Reta Caspar / Quelle: news.ch / Donnerstag, 16. Mai 2013 / 08:51 h

Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil seine Praxisänderung von 2008 bestätigt und macht klar, dass Extremforderungen von religiösen Eltern der Integration ihrer Kinder nicht dienen und deshalb nicht erfüllt werden müssen. Hier geht es um die Religionsfreiheit der Eltern, die beschränkt wird, denn die betroffene 14-Jährige hat nach unserem Recht gar keine: bis 16 sind alle Kinder der religiösen Indoktrination der Eltern von Gesetzes wegen schutzlos ausgeliefert. Die Konsequenz fundamentalistischer Eltern dürfte nämlich ein Umzug sein, etwa in den Kanton Bern, wohin offenbar schon die Eltern aus dem Schaffhauser Präzedenzfall hingezogen sind. Für die Kinder und ihre Integration ist damit also noch nichts gewonnen. Der islamistische Zentralrat IZRS rät seit einiger Zeit sogar auf der Webseite von weiteren Klagen vor Bundesgericht ab, weil dadurch die Gefahr bestehe, dass sich immer mehr Schulen von dessen Urteil inspirieren lassen würden. Die Religionsfreiheit von Kindern ist ein noch kaum debattiertes Anliegen. Ergebnisse einer im Rahmen des NFP 58 publizierten Befragung von Jugendlichen zwischen 13 und 16 Jahren haben gezeigt, dass die Jugendlichen entsprechend ihrem religiösen Umfeld antworten: Die 22% Jugendliche aus freikirchlichen und muslimischen Familien weisen dem Glauben einen mehrheitlich wichtigen Stellenwert in ihrem Leben zu. Alle anderen - also fast 80% der Jugendlichen - haben offenbar andere Dinge, die sie wesentlich mehr bewegen als die Gottesfrage. Die religiöse Indoktrination ist also deutlich wirksam. Die UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 14) statuiert das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und beschränken das Recht von Eltern darauf, das Kind bei der Ausübung seines Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. In der Schweiz sagt Art.



Schwimmunterricht als Zankapfel zwischen ultrareligiösen und dem Staat. /

303 ZGB: «Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.» Erst mit 16 gilt das Kind als religionsmündig. Leider erweisen auch die Kantone der Religionsfreiheit der Kinder keinen Dienst. Im Gegenteil, sie lassen flächendeckend Bekenntnisschulen zu, in der Mehrzahl traditionell katholische, aber auch zunehmend evangelikale. Dort darf dann etwa Kreationismus anstelle der Evolution gelehrt werden, weil diese Privatschulen den staatlichen Lehrplan nur in Mathematik und in den Sprachfächern übernehmen müssen. Alle anderen allgemeinbildenden Fächer dürfen sie ihrem Weltbild anpassen. So wird über kurz oder lang im Umkreis des islamistischen Zentralrats IZRS eine fundamentalistische Privatschule entstehen, welche diese Minimalanforderungen der kantonalen Bildungsbehörden erfüllen und die Kinder ansonsten zu Fundis erziehen wird. Die Religionsfreiheit von Kindern kann nur gestärkt werden, wenn das Religionsmündigkeitsalter gesenkt wird. Die Schweiz steht dabei mit 16 Jahren europaweit an der Spitze. Höher ist diese Schwelle nur noch in den bigotten USA, wo man zwar mit 16 Auto fahren darf, aber erst mit 18 über seine Religion bestimmen. Natürlich löst eine Gesetzesänderung die Probleme der Kinder religiöser Eltern nicht auf einen Schlag. Aber sie würde langfristig das Bewusstsein dafür schärfen, dass Kinder Menschenrechte haben und nicht Eigentum ihrer Eltern sind: Der Staat muss Kinderrechte stärken, wenn er etwas für Kinder tun will.

Links zum Artikel:

UN-Kinderrechtskonvention Die UN-Kinderrechtskonvention auf der Website des Bundes.

Links zu Umfragen Weiterführende Links zu verschiedenen Umfragen auf frei-denken.ch und ein Kommentar zur Rechtspraxis


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