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Opferhilfe an Angehörige eines Asbest-Opfers

Lausanne - Die Angehörigen eines an Asbest-Krebs verstorbenen Mannes haben Anspruch auf Opferhilfe. Laut Bundesgericht haben sich die 1972 verantwortlichen Personen der Eternit AG strafbar gemacht, als sie den damaligen Schüler in seinem Ferienjob Asbeststaub ausgesetzt haben.

tafi / Quelle: sda / Montag, 30. Dezember 2013 / 12:20 h

Der 1958 geborene Mann hatte 1972 und 1973 als Schüler während den Ferien insgesamt fünf Wochen im Eternitwerk in Niederurnen GL gearbeitet. Dabei musste er unter anderem mit einem Schleifband die Kanten von Weichasbest brechen, wobei sich viel Staub entwickelte.

Tödlicher Brustfellkrebs

Sein damaliger Kontakt mit den Asbestfasern führte dazu, dass sich 30 Jahre später ein bösartiger Brustfellkrebs entwickelte. 2006 ersuchte der Betroffene die zuständigen Glarner Behörden um Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen gemäss Opferhilfegesetz.

Noch vor einem Entscheid verstarb der Mann 2007. Seine Frau und die drei Kinder traten danach in das hängige Verfahren ein. Das Glarner Volkswirtschafts- und Innendepartement wies das Opferhilfegesuch 2010 ab, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde.

Seinen Entscheid begründete es damit, dass sich die damaligen Eternit-Verantwortlichen mit der Beschäftigung und Asbest-Aussetzung des jungen Mannes nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten. Sein späterer Tod sei seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen.

Krebsrisiko 1972 bekannt

Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen und die Beschwerde der Angehörigen gutgeheissen.



Eternit hat sich damals strafbar gemacht. (Archivbild) /

Laut den Richtern in Lausanne haben sie grundsätzlich Anspruch auf Opferhilfe, da sich die damals verantwortlichen Personen bei der Eternit AG im konkreten Fall einer fahrlässigen Tötungen schuldig gemacht haben.

Gemäss dem höchstrichterlichen Grundsatzurteil ist ihnen eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten. Einerseits war laut Gericht aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits 1972 bekannt, dass bei Arbeiten mit Asbest ein Krebsrisiko besteht.

Andererseits habe das damals geltende Arbeitsrecht den Einsatz von Jugendlichen bei Arbeiten mit erheblicher Erkrankungsgefahr verboten. Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte der Jugendliche unter diesen Voraussetzungen nicht zu den fraglichen Tätigkeiten mit Asbeststaub-Exposition eingesetzt werden dürfen.

Urteil nicht auf Erwachsene übertragbar

Keine Rolle spiele dabei, dass heute offenbar nicht mehr geklärt werden könne, wer genau bei der Eternit AG für den fraglichen Einsatz des Schülers verantwortlich gewesen sei. Der Anspruch auf Opferhilfe bestehe unabhängig von der Ermittlung der Täter.

Das Urteil des Bundesgerichts kann nicht auf alle Asbest-Todesfälle übertragen werden. Die Richter in Lausanne halten ausdrücklich fest, dass sie nicht darüber zu entscheiden hatten, wie die Beschäftigung erwachsener Personen mit solchen Arbeiten zu beurteilen wäre.

Das Dossier geht zurück ans kantonale Departement. Es muss klären, wie weit die Frau und die Kinder im Einzelnen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung haben. Ungeprüft geblieben ist bisher insbesondere, ob bei den Betroffenen allenfalls gute wirtschaftliche Verhältnisse einer Entschädigung entgegen stehen könnten.

 


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