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Für das Sturmgewehr bis vor das Bundesverwaltungsgericht

St. Gallen - Wer sein Sturmgewehr nach Abschluss der Dienstpflicht behalten will, muss sein Interesse am Schiesswesen im Schiessbüchlein nachweisen können. Ein Obligatorisches Programm und ein Feldschiessen sind dabei gleichwertig, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

bg / Quelle: sda / Freitag, 25. April 2014 / 12:23 h

In den letzten drei Jahren vor seinem Austritt aus der Armee hatte ein Soldat drei Obligatorische Bundesübungen statt nur der notwendigen zwei und ein Feldschiessen absolviert. Hat er nun das gleich grosse Interesse am ausserdienstlichen Schiesswesen wie eine Person, die den Besuch von zwei «Obligatorischen» und zwei Feldschiessen im Schiessbüchlein nachweisen kann? Diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu klären. Der Soldat hatte seine gesamte Ausrüstung im September 2011 abgegeben. Er glaubte jedoch, dass er das Sturmgewehr zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückbekommen würde. Auf eine entsprechende Anfrage hin liess die Logistikbasis der Armee den Mann aber wissen, dass er kein Anrecht habe auf die Waffe.



Wer für seine Waffe vor das Bundesverwaltungsgericht geht, ist wohl am Schiessen interessiert. (Symbolbild) /

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Sturmgewehrs seien klar und abschliessend geregelt: Zwei Obligatorische und zwei Feldschiessen in den letzten drei Jahren vor Ausscheiden aus der Armee.

Kein Ermessen eingeräumt

Damit hat sich der ausgeschiedene Armeeangehörige nicht abspeisen lassen und nun vom Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen. Weil das Obligatorische Programm und das Feldschiessen in etwa gleichwertig seien, reichten die absolvierten Schiessübungen des Mannes, um sein Interesse am Schiessen zu belegen. Er habe mit mit dem freiwilligen Absolvieren eines Obligatorischen Programms die geforderte «effektive Zusatzleistung» erbracht. Das wegen Krankheit verpasste Feldschiessen werde damit kompensiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, habe die Logistikbasis trotz des bestehenden Spielraums kein Ermessen eingeräumt, womit eine «Ermessensunterschreitung» vorliege. (Urteil A-7067/2013 vom 07.04.2014)

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