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Unternehmensleitung sollen für Konkurskosten persönlich haftenBern - Die Mitglieder von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat sollen persönlich für ungedeckte Kosten eines Konkursverfahrens geradestehen. Das schlägt der Bundesrat vor.nir / Quelle: sda / Mittwoch, 22. April 2015 / 12:33 h
Mit dieser Änderung des Konkursrechts will er die finanziellen Risiken für die Gläubiger verkleinern.
Jener Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, haftet nach geltendem Recht für die Kosten, die bis zur Einstellung des Konkurses oder bis zum Schuldenruf entstehen. Weil dies mit einem finanziellen Risiko verbunden ist, soll künftig der Schuldner die Kosten tragen.
Diese Massnahme ist aber nutzlos, wenn in der Konkursmasse keine Mittel mehr vorhanden sind. Der Bundesrat setzt daher auf die persönliche und solidarische Haftung der letzten im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einer juristischen Person.
Geschäftsleitung und Verwaltungsrat sollen persönlich für ungedeckte Kosten eines Konkursverfahrens geradestehen. /
![]() Diese müssten dem Gläubiger, der weiterhin einen Kostenvorschuss zu leisten hat, die ungedeckten Kosten bezahlen. Rechtzeitig das Verfahren einleiten Somit hätten sie ein persönliches Interesse, das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt einzuleiten, zu dem noch genügend Vermögenswerte vorhanden sind. Dies schreibt der Bundesrat in dem Bericht zur am Mittwoch verabschiedeten Vernehmlassungsvorlage. Darin schlägt er weiter vor, dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger wie die Steuerverwaltungen oder die SUVA dazu befugt werden, ein Konkursbegehren zu stellen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen trotz notorischer Nichtzahlung fälliger öffentlich-rechtlichen Schulden ihre Geschäftstätigkeit weiterführen. Nach Ansicht des Bundesrats kann mit diesen Massnahmen der Missbrauch des Konkursrechts weitgehend unterbunden werden, ohne die unternehmerische Initiative zu beeinträchtigen oder das unternehmerische Scheitern zu kriminalisieren. Mit seinen Vorschlägen setzt er einen Auftrag des Parlaments um.
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