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Kompetenz des Bundesrats in besonderen LagenBern - Der Bundesrat sieht kaum Handlungsbedarf, an den Regeln über seine Kompetenzen in Krisenlagen etwas zu ändern. Er widersetzt sich den Vorschlägen der Staatspolitischen Kommission aber nicht grundsätzlich, die Notrechts-Befugnisse des Bundesrats in einem Gesetz zu regeln.ade / Quelle: sda / Mittwoch, 21. April 2010 / 15:59 h
Laut Bundesverfassung darf die Regierung heute in ausserordentlichen Lagen Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen und Ausgaben ohne vorgängigen Beschluss des Parlaments tätigen.
Ersteres tat der Bundesrat etwa mit dem Entscheid, die Akten im Fall Tinner zu vernichten; letzteres Vorgehen wählte er, um der UBS mit einer 6-Milliarden-Finanzspritze aus der Patsche zu helfen.
Nach Ansicht des Bundesrats haben sich diese geltenden Regeln grundsätzlich bewährt, wie aus seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrats hervorgeht.
Um nachträgliche Legitimation bemühen Der Bundesrat will sich der SPK dennoch nicht a priori widersetzen.Der Bundesrat sieht einen beschränkten Handlungsbedarf in der Notrechts-Frage. /
![]() Sie möchte den Bundesrat zwingen, sich nach einem Notrechts-Entscheid rascher als heute um die nachträgliche Legitimation zu bemühen. Der Bundesrat lehnt nur einen der SPK-Vorschläge rundweg ab. Die Regierung solle nicht verpflichtet werden, spätestens 48 Stunden vor solchen Entscheiden, eine neu zu schaffende «Delegation für ausserordentliche Lagen» zu konsultieren. Diese Pflicht würde erheblich in die Zuständigkeiten des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen eingreifen und seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigen, begründet die Regierung ihre ablehnende Haltung.Zudem sei die Regelung mit ihren fixen Zeitvorgaben zu wenig flexibel und damit nicht praktikabel.
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