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Journalisten müssen auch bei Prominenten Regeln einhaltenZürich - Auch Boulevard-Prominente sind nicht Freiwild. Journalisten haben auch ihnen gegenüber gewisse Regeln einzuhalten. Dies schreibt der Schweizer Presserat im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Zürcher Millionenerben und Nachtclubbetreibers Carl Hirschmann.ade / Quelle: sda / Donnerstag, 13. Januar 2011 / 15:05 h
Generell dürfen Medien durchaus auch «in weniger angenehmem Zusammenhang» über Boulevard-Prominente berichten und deren Namen nennen, schreibt der Presserat in seinen am Donnerstag veröffentlichten Erwägungen. Grund der Prominenz und Gegenstand der Berichterstattung müssten allerdings zusammenhängen.
Generelle Einwilligung Die Berichterstattung über solche Prominente sei zwar kaum mit öffentlichem Interesse zu rechtfertigen, rechtfertige sich aber durch eine «sehr weit gehende generelle Einwilligung» der Betroffenen. Wer «sich im öffentlichen Scheinwerferlicht exponiert, bei jeder Gelegenheit vor Mikrofone und Kameras drängt oder sich zumindest bereitwillig ablichten und zitieren lässt», müsse damit rechnen. Auch eine Flut von Medienberichten nach einem Ereignis wie etwa einer Verhaftung verstösst nach Auffassung des Presserates nicht von vorneherein gegen die Unschuldsvermutung.Die Anhörungs-Regel dürften Journalisten nicht vergessen. /
![]() Die Berichte müssten aber darauf hinweisen, dass noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Tatsachen und Fairness Medienschaffende dürften sich durch den Druck, täglich Neuigkeiten zu einem «Fall» zu veröffentlichen, nicht dazu verleiten lassen, «blosse Gerüchte und Verdächtigungen ungeprüft zu veröffentlichen». Diese könnten nur Ausgangspunkt einer Recherche sein. Resultieren müsse eine «hieb-und stichfeste Tatsachenaussage». Und auch die Anhörungs-Regel dürften Journalisten nicht vergessen, schreibt der Presserat: Sie sind verpflichtet, vor der Publikation von schweren Vorwürfen die davon Betroffenen anzuhören und deren Stellungnahme «zumindest kurz und fair» im Bericht wiederzugeben. Ist ein Betroffener und auch dessen Vertreter - etwa ein Anwalt - nicht erreichbar, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
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