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Virtuelle Rubbel-Los-Automaten erlaubt

Lausanne - Tactilo-Automaten dürfen definitiv in Restaurants und Kiosken betrieben werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Casinobetreiber abgewiesen und bestätigt, dass die virtuellen Rubbel-Lose nicht unter das Spielbankengesetz fallen.

ht / Quelle: sda / Mittwoch, 2. Februar 2011 / 14:12 h

Die Loterie Romande betreibt seit Jahren in 350 Westschweizer Gaststätten und Kiosken rund 700 elektronische Tactilo-Geräte. Bei den virtuellen Rubbel-Losen werden durch Berührung des Bildschirms Felder aufgedeckt. Ein allfälliger Gewinn wird sofort ersichtlich. In der Deutschschweiz hatte Swisslos zwar geplant, einen ähnlichen Touchlot-Apparat einzuführen, verzichtete dann aber darauf. Die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) hatte 2006 entschieden, dass die Geräte als Geldspielautomaten gelten und deshalb nur in lizenzierten Casinos aufgestellt werden dürfen.

Spiel läuft nach Plan ab

Dagegen gelangten die Loterie Romande, Swisslos sowie sämtliche Kantone ans Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde vor einem Jahr gutgeheissen und entschieden hatte, dass die Apparate unter das Lotteriegesetz und nicht unter das Spielbankengesetz fallen. In letzter Instanz hat nun das Bundesgericht die Beschwerden der ESBK und des Schweizer Casino Verbandes abgewiesen.



Spielautomaten auf einer Fähre (Symbolbild). /

Die Richter in Lausanne teilen die Ansicht ihrer Kollegen in Bern, dass das Spiel wie eine Lotterie mit Gewinnschein aus Papier nach Plan abläuft. Die verfügbaren Teilnahmescheine, die Zahl und der Rang der Gewinnlose sowie der auszuschüttende Gewinnbetrag seien festgelegt. An der Planmässigkeit ändere nichts, dass die Loszuteilung selber durch einen Zufallsgenerator erfolge.

Massnahmen gegen Spielsucht

Ob die Tactilo-Automaten ein ähnlich grosses Suchtpotenzial wie eigentliche Geldspielautomaten aufweisen würden, spiele für die Qualifikation keine Rolle. Die Problematik betreffe aber die Frage von geeigneten Sicherheits- und Überwachungsmassnahmen. Entsprechende Vorkehren seien nicht nur teilweise im Lotteriegesetz selber vorgesehen. Auch die Kantone seien befugt, diesbezüglich zu handeln, was sie über die interkantonale Vereinbarung im Bereich der Lotterien und Wetten auch getan hätten. Der Schweizer Casino Verband bedauerte den Entscheid. Einheitliche Grundsätze und Regelungen für automatisierte Glücksspiele würden so verhindert, schrieb er in einer Mitteilung. Ein einheitlicher und wirkungsvoller Schutz von Süchtigen im Sinn des Spielbankengesetzes werde verhindert.

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