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Griechenland verletzt VölkerrechtLaut Bundesverwaltungsgericht verletzt Griechenland im Asylbereich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Asylsuchende, für die gemäss Dublin-Abkommen eigentlich Griechenland zuständig wäre, dürfen deshalb nur in Ausnahmefällen dorthin zurückgewiesen werden.fkl / Quelle: sda / Mittwoch, 24. August 2011 / 16:03 h
Gemäss Dublin-Abkommen ist für die Behandlung eines Asylgesuches grundsätzlich derjenige Vertragsstaat zuständig, in dem die Person ihren ersten Asylantrag gestellt hat. Reist der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat weiter, wird sein neues Asylgesuch nicht behandelt und der Betroffene ins Erst-Antragsland zurückgewiesen.
Jeden Einzelfall prüfen Mit seinem Grundsatzentscheid hat das Gericht nun nachvollzogen, was das Bundesamt für Migrationen (BFM) seit Anfang Jahr faktisch bereits praktiziert. Laut Bundesverwaltungsgericht bergen die Zugangsbedingungen zu Asylverfahren in Griechenland sowie deren Ablauf die Gefahr, dass völkerrechtliche Normen verletzt werden. Die im Dublin-Abkommen festgelegte Vermutung, dass die einzelnen Vertragsstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Asylwesens nachkommen würden, gelte deshalb für Griechenland nicht mehr. Die Schweiz sei damit aufgrund ihrer Souveränität berechtigt, Zweit-Asylgesuchec materiell selber zu prüfen. Die Schweizer Behörden hätten in jedem Einzelfall abzuklären, ob bei einer Abschiebung nach Griechenland die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt oder ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt werde.Besorgniserregende Situation Die Richter in Bern zeichnen in ihrem Urteil ein besorgniserregendes Bild der Situation von Flüchtlingen in Griechenland. Bei der Ankunft in Griechenland auf dem Flugweg würden Flüchtlinge systematisch inhaftiert.Flüchtlinge auf einem Boot: Nach der Ankunft systematisch inhaftiert. (Symbolbild) / Foto: Vito Manzari/flickr.com Creative Commons
Informationen zu den Haftgründen würden sie nicht erhalten. Die Haftzentren seien überfüllt, dreckig und ungenügend ausgerüstet. Zahlreiche Inhaftierte hätten sich zudem über Beschimpfungen oder sogar Gewaltanwendung beschwert. Nach einer Entlassung würden die Betroffenen weitgehend sich selber überlassen. Informationen über das Asylverfahren oder die rechtlichen Möglichkeiten würden nicht abgegeben oder seien falsch. Die Asylbüros seien praktisch unzugänglich, zumal die Einreichung eines Gesuches nur an einem Tag pro Woche überhaupt möglich sei. (Urteil D-2076/2010 vom 16.8.2011)
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