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Das Kreuz und das Kindeswohl

Das Kölner Oberlandesgericht hat entschieden, dass katholischer Religionsunterricht dem Wohl von Kindern konfessionsfreier Eltern «zuträglich» sein soll. Das Gericht stellt sich damit gegen die gelebte Realität einer mehrheitlich kirchenabstinenten Gesellschaft und befördert zudem Scheidungsstreitigkeiten.

Reta Caspar / Quelle: news.ch / Mittwoch, 24. April 2013 / 14:17 h

Anlass war ein Scheidungsfall, in dem - leider keine Seltenheit - neben Missbrauchsvorwürfen auch die Konfession zum ultimativen Streitgegenstand geworden ist. Die betroffenen Schulkinder leben bei der konfessionsfreien Mutter. Das erstinstanzliche Gericht hat auf Antrag des ebenfalls konfessionsfreien Vaters, diesem die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und der Schulgottesdienste übertragen. Dagegen hat die Mutter Beschwerde geführt und nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) verloren. Das OLG befand: «Weder bei einer Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst noch bei einer Nichtteilnahme nehmen die Kinder Schaden. Die von dem Kindesvater aufgezeigten Argumente sprechen aber dafür, dass die Teilnahme am Religionsunterricht und dem Gottesdienst für ihre Bildung förderlich ist, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermöglicht.» Zum Schluss droht das Gericht im Übrigen noch unverhohlen: Das Verhalten der Mutter zeige, dass sie unter allen Umständen ihre Ansichten durchsetzen wolle, was Vorbehalte gegen ihre Erziehungsfähigkeit aufkommen lasse. Dieses Ergebnis vermag familienrechtlich nicht zu überzeugen. In einem nicht konsensuell lösbaren Konfliktfall sollte die Entscheidungsbefugnis - wenn kein Schaden für das Kindeswohl zu befürchten ist - beim betreuenden Elternteil verbleiben, damit dieser nicht in für die Erziehung fatale Widersprüche gezwungen wird. Der andere Elternteil erhält im Rahmen des Umgangsrechts die Möglichkeit, den Kindern seine Weltsicht näher zu bringen. Mit der Bemerkung über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin giesst das OLG zudem noch Öl ins Feuer eines brutalen Scheidungskriegs. In der religionsrechtlichen Begründung verweist das OLG auch auf die Präambel von Nordrhein-Westfalen, in der von der «Verantwortung vor Gott» und von der «Ehrfurcht vor Gott» die Rede ist. Die Wissensvermittlung über die Hintergründe dieses Gottesbezuges und über die Herkunft und Bedeutung religiöser Feste dient laut OLG der «Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören». Diese Begründung ist nicht neu, und sie wird durch Wiederholung nicht sachgerechter: Erstens ignorieren die Kölner Richter, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen - in Deutschland als einziges ordentliches Lehrfach in der Verfassung gesichert - konfessionsgebunden ist und den anerkannten Kirchen zumindest die Möglichkeit der konfessionellen Indoktrination bietet.



Christliches Kreuz, in dem Kinder ihre Wurzeln erkennen sollen... /

Zweitens hat das OLG in seinen Abwägungen nicht unterschieden zwischen dem Religionsunterricht, der je nach Lehrplan und Lehrperson durchaus auch als Religionskunde ausgestaltet sein kann, und dem Besuch von Gottesdiensten, die ja wohl zweifellos der Religionsausübung und nicht der Allgemeinbildung dienen. Und Drittens gehört Wissen über die Verfassung und kulturelle Bräuche zum Bildungsauftrag der Schule und wird auch in verschiedenen Fächern von den Klassenlehrkräften vermittelt. Auch in der Schweiz verteidigen kirchliche Kreise den schulischen Religionsunterricht mit der Begründung, dass nur ein religiös gebildetes Kind eine eigenständige Entscheidung für oder gegen eine Religion fällen könne. Dabei werden die Kinder immer früher angepeilt - weil Indoktrination ja auch je früher je nachhaltiger wirkt - und selbstverständlich werden Kinder in erster Linie an das christliche Kreuz herangeführt, in dem es dann seine Wurzeln erkennen soll. Damit wird der Nährboden gelegt für jene spezifischen Sinn- und Jenseitsfragen, auf deren Bewirtschaftung die Kirchen sich spezialisiert haben. Für solches Marketing sollte der säkulare Staat den Kirchen keine exklusive Bühne bieten. Tatsache ist: An Schulen in Basel-Stadt (45% Konfessionsfreie) kommt man im Jahr 2013 immer noch in erster Linie den Bedürfnissen der «Landeskirchen entgegen», so dass deren Religionsunterricht auch während der morgendlichen Blockzeiten angesetzt werden kann. Auch in Solothurner Schulen wurden 2012 im ordentlichen Unterricht vor Weihnachten religiöse Lieder eingeübt, die dann an einem Konzert in der Dorfkirche zur Aufführung gelangten und im Wallis steht auch 2013 noch immer im Schulgesetz, dass die Schule die Kinder auf ihr Leben als Mensch und Christ vorzubereiten habe. Damit schaffen öffentliche Schulen Zwangssituationen für Eltern: Sie müssen entscheiden, ob es dem Kindeswohl zuträglicher ist, sich der religiösen Beeinflussung zu unterziehen, oder ob sie das Kind formell abmelden wollen und damit die soziale Ausgrenzung riskieren und dazu noch die Betreuungspflicht übernehmen. Aufgabe der öffentlichen Schulen wäre es doch, die Kinder zu integrieren und alles Zumutbare zu unterlassen, was eine Integration verunmöglicht. Aber sollen Kinder heute noch in die formellen landeskirchlichen Strukturen des 19. und 20. Jahrhunderts integriert werden, oder nicht doch in die Realität der religiös distanzierten - und wohl deshalb relativ toleranten - Mehrheitsgesellschaft des 21. Jahrhunderts? Damit wäre dann auch die Frage geklärt, ob es eine staatliche Aufgabe sein kann, an Universitäten religiöses Lehrpersonal auszubilden: Nein. Denn dieses Personal steht - wie offenbar auch die Kölner Richter - auf der Seite der Traditionalisten und gegen die gelebte Realität unserer mehrheitlich kirchenabstinenten Gesellschaft.

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