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Handschlag-Dispens in Baselland aufgehoben

Liestal - Im Kanton Baselland dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr den Handschlag aus religiösen Gründen verweigern. Tun sie dies trotzdem, drohen Sanktionen.

cam / Quelle: sda / Mittwoch, 25. Mai 2016 / 09:51 h

Der Fall von zwei muslimischen Schülern, die an der Sekundarschule Therwil BL Lehrerinnen den Handschlag verweigern, hat Anfang April über die Landesgrenzen hinaus für Schlagzeilen gesorgt. Nun kommt die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) zum Schluss, dass eine solche Verweigerung nicht angeht, wie sie am Mittwoch mitteilte.
Eine rechtliche Prüfung habe ergeben, dass Baselbieter Schulen trotz Religionsfreiheit einen Händedruck einfordern können, heisst es in der Mitteilung. Die temporäre Regelung der Sekundarschule Therwil, dass die beiden Schüler auf den üblichen Handschlag verzichten durften, wird aufgehoben.

Zulässiger Eingriff in Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Verpflichtung zum Händedruck stellt gemäss dem Rechtsgutachten zwar einen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. Weil er jedoch den muslimischen Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berühre, sei dieser Eingriff verhältnismässig. Nach Überzeugung der BKSD überwiegen zudem die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Schüler "erheblich".

Die BKSD verweist bei diesen öffentlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Händedruck namentlich auf die Gleichbehandlung von Mann und Frau, die Integration von Ausländern sowie einen geordneten Schulbetrieb. Auch sei die soziale Geste des Handschlags für die Schüler wichtig für das künftige Berufsleben.

Im Fall Therwil sei überdies durch die Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit der beiden Schüler die Religionsfreiheit der anderen begrenzt. Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und Mitschüler würden nämlich durch die Verweigerung des Händedrucks in eine religiöse Handlung einbezogen.

Sanktionen gegen Schüler und Eltern

Wenn an Baselbieter Schulen der Händedruck weiterhin verweigert wird, drohen Sanktionen, wie sie im Bildungsgesetz vorgesehen sind.



Eine rechtliche Prüfung ergab, dass Baselbieter Schulen trotz Religionsfreiheit einen Händedruck einfordern können. (Symbolbild) /

So können die Erziehungsberechtigten ermahnt werden. Nützt das nichts, ist auch eine Busse bis 5000 Franken möglich.

Gegen Schülerinnen und Schüler können parallel dazu Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Diese müssen gemäss der Mitteilung erzieherisch wirken sowie "geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein". Ob derzeit solche Verfahren laufen, dürfe nicht gesagt werden, hält die Bildungsdirektion fest.

Mit dem Fall der muslimischen Brüder aus Therwil haben sich neben der BKSD auch die Jugendanwaltschaft, die Polizei und das Amt für Migration befasst. Die Strafverfolgungsbehörden kommen nach Sichtung der auf der Facebook-Seite der Burschen geposteten Videos zum Schluss, dass derzeit keine rechtlich relevanten Sachverhalte vorliegen, wie es im Communiqué weiter heisst.

Brücke bauen für Integration

Dagegen hat das Amt für Migration nach Befragung sämtlicher Familienmitglieder eine Person wegen Gewaltverherrlichung in den Social Media verwarnt. Was dies für das derzeit sistierte Einbürgerungsgesuch bedeutet, unterliegt dem Amtsgeheimnis.

Um Integrationsprobleme besser in den Griff zu bekommen, wollen die Baselbieter Behörden ihre Zusammenarbeit verstärken. So wollen die Bildungs- und die Sicherheitsdirektion eine Brücke schaffen zwischen dem Bildungs- und dem Ausländerrecht, was eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen erfordert.

Kommt es zu substanziellen Integrationsproblemen, die zu Sanktion führen, müssen die Baselbieter Schulen dies künftig dem Amt für Migration melden. Dieses prüft dann als zuständige Behörde allfällige ausländerrechtliche Massnahmen.

Die BKSD vergleicht dieses Vorgehen mit dem der Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde (KESB) bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls. Auch dort obliege es der Behörde und nicht der Schule, die Situation zu prüfen und Massnahmen ausserhalb des Schulbetriebes zu erlassen.

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