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Covid-19: Bund verlängert Massnahmen zur Kurzarbeit

Bern - Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate verlängert.

fest / Quelle: pd / Mittwoch, 26. Januar 2022 / 23:33 h

Zudem hat er für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben. Für Betriebe, die von der 2G+-Pflicht betroffen sind, wurde der Anspruch auf KAE für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wieder eingeführt.

Bereits am 17. Dezember 2021 hatte der Bundesrat verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, welche sich einschränkend auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken können. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat der Bundesrat am 26. Januar 2022 die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Weiterführung des summarischen Abrechnungsverfahrens und der Höchstbezugsdauer von 24 Monaten

Das summarische Abrechnungsverfahren wurde im Frühjahr 2020 eingeführt, um eine rasche Bearbeitung und Auszahlung der KAE zu ermöglichen. In Anbetracht der Entwicklungen seit Dezember 2021 kann ein erneuter Anstieg von Betrieben in Kurzarbeit nicht ausgeschlossen werden. Um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen weiterhin zu entlasten sowie eine rasche Auszahlung von KAE zu gewährleisten, wird das summarische Abrechnungsverfahren bis am 31. März 2022 weitergeführt. Im Zusammenhang mit dem summarischen Abrechnungsverfahren müssen auch die Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet.

Die Höchstbezugsdauer von KAE von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert. So können sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin KAE geltend machen. Dies stellt sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt sind.



Der Bund sendet ein wichtiges Signal an Arbeitnehmer und Betriebe. /

Am 1. Juli 2022 tritt für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft.

Aufhebung der Karenzzeit und der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden bei einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent

Mit der Aufhebung der Karenzzeit wird die Liquidität der Betriebe in Kurzarbeit verbessert und somit die Wahrscheinlichkeit von Entlassungen zusätzlich reduziert. Infolge der angespannten epidemiologischen Lage und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen wird die Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 für alle Betriebe aufgehoben.

Mit der Aufhebung der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent können Betriebe zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 erneut unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls KAE geltend machen. Die Abrechnungsperioden, die in diesem Zeitraum einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent aufweisen, werden ab dem 1. April 2022 für die Berechnung des Höchstanspruchs von vier Abrechnungsperioden während der zweijährigen Rahmenfrist nicht berücksichtigt.

Anspruch nur bei 2G+-Pflicht

Aufgrund der wirtschaftlichen Einschränkungen in Zusammenhang mit der im Dezember 2021 eingeführten 2G+-Pflicht für gewisse Betriebe kann ausnahmsweise erneut ein Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden. Dieser Anspruch gilt nur für Betriebe, die der 2G+-Pflicht behördlich unterstellt sind. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021 und ist grundsätzlich bis zum 31. März 2022 befristet. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch solange einen Anspruch auf KAE, wie auch die Regelung zur 2G+-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.

Die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per sofort in Kraft.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (PDF, 391 kB)



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