Eine Anpassung der Steuerpraxis in der Schweiz sorgt für Klarheit bei der Abrechnung von Feriengeldern und dem 13. Monatslohn.
fest / Quelle: buchhaltung.ch / Mittwoch, 7. Mai 2025 / 01:47 h
Vier Jahre nach Einführung der neuen Bestimmungen zur
Quellenbesteuerung haben Urteile des Bundesgerichts die kantonalen Steuerverwaltungen dazu veranlasst, ihre Handhabung der Besteuerung von Feriengeldern zu überprüfen und anzupassen. Diese Entwicklung zielt darauf ab, die Prozesse zu vereinheitlichen und für alle Beteiligten transparenter zu gestalten.
Feriengeld: Der Zeitpunkt der Gutschrift zählt
Eine wesentliche Änderung betrifft die Besteuerung von Feriengeldern. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Regel: Das Feriengeld wird bereits bei der Gutschrift auf einem internen Konto besteuert und nicht erst bei der tatsächlichen Auszahlung an die steuerpflichtige Person.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Besteuerung von Feriengeldern. /


Diese Anpassung basiert auf der sogenannten «Soll-Methode», die das Bundesgericht in seinen Urteilen vom 16. August 2023 erneut bekräftigt hat. Demnach gilt Einkommen steuerrechtlich als realisiert, sobald ein fester Anspruch darauf besteht und die steuerpflichtige Person über diesen Anspruch verfügen kann. Ausnahmen von dieser Regel werden in der Steuerpraxis nur gemacht, wenn die Erfüllung einer Forderung als unsicher erscheint («Ist-Methode»).
Die Arbeitsgruppe Quellensteuern der
Schweizerischen Steuerkonferenz hat in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Lohnausweis entschieden, dass die bisherige Praxis in Bezug auf die Quellenbesteuerung von Feriengeldern nicht länger aufrechterhalten werden kann. Die Gutschrift des Feriengeldes ist somit massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes.
Diese Anpassungen in der Quellenbesteuerung tragen dazu bei, die Abläufe zu präzisieren und sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine klare Grundlage für die korrekte Abrechnung zu bieten.