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Abweisung von Rollstuhlfahrer rechtmässigLausanne - Die Abweisung eines Rollstuhlfahrers in einem Genfer Kino hat nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Behinderten verstossen. Laut Bundesgericht erfolgte die Zutrittsverweigerung nicht wegen mangelnder Toleranz, sondern aus Sicherheitsbedenken.alb / Quelle: sda / Donnerstag, 27. Dezember 2012 / 13:24 h
Der Paraplegiker hatte sich 2008 im Kino allein einen Film anschauen wollen, der in Genf sonst nirgends gezeigt wurde. Das Personal verwehrte ihm aus Sicherheitsgründen den Zutritt, weil das Gebäude nicht behindertengerecht ausgebaut und der Kinosaal für Rollstuhlfahrer nur mit Hilfe Dritter zugänglich ist.
Nicht automatisch diskriminierend Das Bundesgericht hat nun auf Beschwerde der Behindertenorganisation Integration Handicap entschieden, dass die Zutrittsverweigerung keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung Behinderter darstellte. Gemäss Urteil liegt nicht in jeder Ungleichbehandlung ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot. Dieses ziele nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr auf besonders stossendes und gegen das Gebot der Toleranz gerichtetes Verhalten. Solches liege etwa vor, wenn ein Gastwirt einer geistig behinderten Person den Zugang einzig aus Furcht davor verwehre, dass sich die übrigen Gäste an ihrem Anblick stören könnten. Kino durfte Rollstuhlfahrer laut Bundesgericht Zutritt verwehren / Foto: flickr.com/floheinstein
Keine Absicht zum Ausschluss Im vorliegenden Fall seien die angeführten Gründe hingegen verständlich. Die Abweisung sei durch Sicherheitsbedenken und nicht durch mangelnde Toleranz oder durch die Absicht zum Ausschluss motiviert gewesen. Wohl bestehe für Rollstuhlfahrer im Falle einer Evakuation immer ein erhöhtes Risiko - unabhängig von der Art des Gebäudes. Die Gefahr sei aber bei der Räumung eines Saals mit vielen Zuschauern umso grösser. Werde eine behinderte Person bei der Evakuierung verletzt oder gar getötet, habe der Betreiber zudem den Vorwurf zu befürchten, ihr zwar ein Billett verkauft, sich aber in der Folge nicht ausreichend gekümmert zu haben. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich schliesslich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Pflicht für die Schweiz ableiten, behinderten Menschen einen weitergehenden gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten.
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