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Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien bleibt kontingentiert

Bern - Personen aus Bulgarien und Rumänien haben weiterhin keinen unbeschränkten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Einschränkungen ein letztes Mal zu verlängern.

ww / Quelle: sda / Mittwoch, 28. Mai 2014 / 14:36 h

Damit bleiben die Übergangsbestimmungen zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den beiden osteuropäischen Ländern bis Ende Mai 2016 bestehen. Das heisst, Inländer und jene Ausländer, die sich bereits in der Schweiz befinden, haben weiterhin Vorrang vor Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien. Für letztere gelten zudem jährlich ansteigende Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen. Nur für Selbständigerwerbende gelten die Bestimmungen nicht.

Zwischen der Schweiz sowie Rumänien und Bulgarien gilt seit dem 1. Juni 2009 die Personenfreizügigkeit.



Die Übergangsbestimmungen zur Personenfreizügigkeit bleiben bestehen. (Symbolbild) /

Das Abkommen erlaubt es den drei Staaten aber, während einer Übergangsfrist den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beschränken.

Voraussetzungen gegeben

Ein erstes Mal hatte der Bundesrat die Frist im Mai 2011 verlängert. Gemäss dem Abkommen kann die Frist drei Jahre später noch einmal um zwei Jahre verlängert werden - von diesem Recht hat die Landesregierung nun Gebrauch gemacht.

Musste die erste Verlängerung noch nicht begründet werden, müssen für die zweite Verlängerung «ernsthafte Störungen auf dem Arbeitsmarkt» oder die «Gefahr solcher Störungen» bestehen. Für den Bundesrat sind diese Voraussetzungen gegeben.

Die Kontingente für B-Bewilligungen für bulgarische und rumänische Staatsangehörige seien in den letzten Jahren jeweils vollständig ausgeschöpft worden, heisst es in einer Mitteilung des Bundesamts für Migration.

Die Zahl der längerfristig in der Schweiz wohnenden Bulgaren und Rumänen sei im vergangenen Jahr um 18,1 Prozent auf rund 15'200 angestiegen.

Ventilklauseln laufen aus

Auch für Bürger der restlichen EU-Staaten galt zuletzt in der Schweiz nicht die unbeschränkte Freizügigkeit. 2012 rief der Bundesrat zuerst für die EU-8-Staaten, im Juni 2013 dann auch für die alten EU-Länder die Ventilklausel an. Die Klausel erlaubte es der Schweiz, die Zahl der B-Bewilligungen zu beschränken.

Die beiden Ventilklauseln laufen dieser Tage aus. Für Bürger der EU-8-Staaten gilt bereits seit Ende April die volle Personenfreizügigkeit, Staatsangehörige der alten EU-Länder können ab Ende dieser Woche wieder ohne Einschränkung in der Schweiz arbeiten.


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