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Strassburger Gerichtshof nimmt Perinçek-Fall nochmals auf

Strassburg - Die Anhörung vor der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Perinçek gegen die Schweiz hat in Strassburg begonnen. Dogu Perinçek bekräftigte, dass er keinerlei Hass gegen die Armenier hege und die Meinungsfreiheit verteidige.

nir / Quelle: sda / Mittwoch, 28. Januar 2015 / 11:26 h

Nicht ein Wort des Hasses oder von Ressentiments gegen die Armenier habe er geäussert, sagte Dogu Perinçek vor der Grossen Kammer. Der türkische Nationalist war von der Justiz des Kantons Waadt im Jahr 2007 verurteilt worden, weil er den Genozid an den Armeniern als eine «internationale Lüge» bezeichnet hatte. In Strassburg unterstrich Perinçek, dass er in seiner Rede 2007 in Lausanne seine Sichtweise der Ereignisse von 1915 auf einer «wissenschaftlichen» Grundlage dargelegt habe.



Dogu Perinçek bekräftigte, dass er keinerlei Hass gegen die Armenier hege und die Meinungsfreiheit verteidige. / Foto: itusozluk.com

Dies bezeugten die mitgebrachten kiloschweren Unterlagen. Gemäss Perinçek hatte das Osmanische Reich «nicht die Absicht das armenische Volk komplett auszumerzen».

Auch wenn man diese Auffassung nicht teile, müsse man dennoch das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit garantieren, so Perinçek.

Wegen Rassendiskrimminierung verurteilt

Ein Lausanner Strafgericht hatte Dogu Perinçek im März 2007 wegen Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verurteilt. Er hatte an verschiedenen Versammlungen in der Schweiz den Genozid an den Armeniern 1915 geleugnet und diesen als «internationale Lüge» bezeichnet.

Gemäss Gericht basierten die Reden des Präsidenten der türkischen Arbeiterpartei auf einer rassistischen Grundlage, die sich nicht mit den Fakten aus der Geschichtswissenschaft vereinbaren lasse.

Das Urteil wurde bis zum Bundesgericht hinauf von allen Instanzen bestätigt, 2013 aber vom EGMR umgestossen. Mit der erneuten Überprüfung des Falls Perinçek wird der Ermessensspielraum präzisiert, den die Schweizer Behörden bei der Anwendung der Antirassismusstrafnorm unter Beachtung der Meinungsfreiheit haben.

 


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