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Anzahl der meisten Überwachungsmassnahmen stabil

Die Statistik der Schweizer Strafverfolgungsbehörden und des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) weist im letzten Jahr acht Prozent weniger Überwachungsmassnahmen auf. Dieser Rückgang ist aber grösstenteils auf die gesunkene Anzahl der Antennensuchläufe zurückzuführen.

fest / Quelle: pd / Dienstag, 30. April 2024 / 01:52 h

Im Jahr 2023 haben die Schweizer Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Vergleich zum Vorjahr etwa 35 Prozent weniger Antennensuchläufe angeordnet. Dieser Rückgang spiegelt sich auch in den rückwirkenden Überwachungen. So wurden insgesamt 7125 rückwirkende Überwachungen angeordnet (Vorjahr: 8114). Von diesen rückwirkenden Überwachungen betrafen 2168 einzelne Zellen im Rahmen von Antennensuchläufen (Vorjahr: 3317). Dies bedeutet eine 12-prozentige Abnahme der rückwirkenden Überwachungen im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Anzahl Fälle der Antennensuchläufe hat sich reduziert. Während die Anzahl Fälle die letzten Jahre nahezu konstant bei 27 blieb, hat sie sich im Jahr 2023 auf 22 reduziert.

Die Anzahl der Echtzeitüberwachungsmassnahmen hat sich mit 1244 leicht erhöht (gegenüber Vorjahr 1218). Die Zahl der Notsuchen ist im Jahr 2023 mit 1022 Fällen leicht angestiegen (Vorjahr: 912), während sich die Anzahl Fahndungen mit 37 Fällen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr vervierfacht hat (2022: 9).
Anstieg der komplexen Auskünfte und Telefonbuchabfragen

Die Anzahl Auskünfte (komplexe und einfache Auskünfte) ist im Jahr 2023 angestiegen. So haben die Strafverfolgungsbehörden und der NDB insgesamt 439'956 Auskünfte beim Dienst ÜPF eingeholt (Vorjahr: 370'769). Die Anfragen nach komplexen Auskünften (z. B. Ausweiskopien oder Vertragsdaten) stiegen um 18%. Dabei wurden 20'764 komplexe Auskünfte geliefert, was einem Anstieg von rund 43 Prozent gegenüber dem Vorjahr (14'483) entspricht. Es wurden 11 Prozent mehr einfache Auskünfte (Telefonbuch- oder IP-Adressen-Abfragen) angefordert. Die hierfür erteilte Anzahl Auskünfte weist mit 419'192 einen Anstieg von rund 18 Prozent (2022: 356'286) aus. Die Differenz zwischen den angefragten und den gelieferten (einfachen oder komplexen) Auskünften ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass für jede Anfrage meistens mehrere Ergebnisse geliefert werden.
Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die meisten Überwachungsmassnahmen (ein Drittel aller Echtzeit- und rückwirkender Überwachungen) wurden zur Aufklärung von Vermögensdelikten angeordnet. Fast ein Fünftel aller Massnahmen wurde zur Ermittlung von schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Rund 15 Prozent der Massnahmen wurde aufgrund strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und fast 11 Prozent für Notsuchen angeordnet. Etwa 5 Prozent betrafen die Aufklärung von Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit. Die übrigen Überwachungsmassnahmen stehen im Zusammenhang mit Fahndungen und der Aufklärung diverser Delikte, darunter auch Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden sowie strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

IMSI Catcher und GovWare

Im Jahr 2023 ist die Anzahl Einsätze mit besonderen Informatikprogrammen (GovWare) auf 9 (gegenüber 7 im Vorjahr) gestiegen. Die meisten davon wurden bei der Überwachung schwerer Betäubungsmitteldelikte eingesetzt. Die Anzahl Einsätze der besonderen technischen Geräte (IMSI-Catcher) beläuft sich auf 160 (Vorjahr: 120). Diese Instrumente wurden grösstenteils bei Notsuchen nach vermissten Personen (66) und schweren Betäubungsmitteldelikten (47) eingesetzt.
Überwachungen des NDB

Der NDB ordnete im Jahr 2023 46 Überwachungen an und stellte 11'498 Auskunftsgesuche (13'991 erteilte Auskünfte). Im Jahr davor waren es 95 Überwachungen bzw. 13'721 Auskunftsgesuche (15'654 erteilte Auskünfte). Anzumerken ist, dass sich die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheidet (siehe dazu Infobox).
Gebühren und Entschädigungen

Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und der Bund (z. B. Bundesanwaltschaft, NDB) entrichteten im Jahr 2023 mit etwa 12,8 Millionen Franken 4 Prozent mehr Gebühren als im Vorjahr. Den Mitwirkungspflichtigen wurden Entschädigungen in der Höhe von rund 7,1 Millionen Franken vergütet (gegenüber rund 6,7 Mio. im Vorjahr). Der Gesamtaufwand des Dienstes ÜPF lag mit 36,1 Millionen Franken fast 14 Prozent über dem Vorjahr (31,7 Mio.). Der Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF ist von 39 Prozent im Vorjahr auf 35 Prozent gesunken.


Massnahmen zur Überwachung

Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Massnahmen anordnen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Dasselbe kann auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121).

Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) geprüft und genehmigt werden.



Die meisten Überwachungsmassnahmen wurden zur Aufklärung von Vermögensdelikten angeordnet. /

Der NDB holt vor jeder Durchführung einer Massnahme die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ein. Vorab konsultiert diese bzw. dieser den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht respektive ob im Falle des NDB eine genehmigte und freigegebene genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme laut Artikel 26 ff. NDG vorliegt. Der Dienst ÜPF weist die Mitwirkungspflichtigen (MWP) anschliessend an, ihm die fraglichen Daten zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden oder dem NDB zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF keine Kenntnis.

Neue Gebührenverordnung

Bis am 31. Dezember 2023 bezahlten die Strafverfolgungsbehörden und der NDB für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die MWP wurden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen war bis Ende 2023 die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1). Das bisherige Gebühren- und Entschädigungsmodell nach der GebV-ÜPF wurde am 1. Januar 2024 durch die Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF; SR 780.115.1) abgelöst. Ab 2024 beteiligen sich die Kantone mit einer pauschalen Kostenbeteiligung pro Jahr und Kanton an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Die MWP werden für ihre Tätigkeit nach Massgabe der FV-ÜPF entschädigt.


Hinweis zur Zählweise

Grundsätzlich werden alle Massnahmen, die einen Überwachungsauftrag an eine MWP zur Folge haben, in der Statistik berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden Aufträge an eine MWP aus technischen Gründen, etwa weil die MWP für die Ausführung einer Massnahme zwei Aufträge vom Dienst ÜPF benötigt. Diese technischen Aufträge werden nicht in die Statistik aufgenommen. Der Transparenz halber werden die Antennensuchläufe getrennt von den rückwirkenden Überwachungsmassnahmen in der Statistik geführt.

Es ist zu beachten, dass auf ein Delikt bzw. eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme, mehrere Überwachungsanordnungen entfallen können. So können zum Beispiel sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone einer mutmasslichen Täterschaft überwacht werden. Weiter wird häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können. Die Anzahl der von Überwachungsmassnahmen direkt betroffenen Personen liegt demnach merklich tiefer, als die Anzahl der angeordneten Überwachungsmassnahmen.


Hinweis zur unterschiedlichen Zählweise NDB und Dienst ÜPF

Die Zählweise des NDB und des Dienstes ÜPF unterscheiden sich, weshalb die Zahlen nicht miteinander vergleichbar sind. Der Dienst ÜPF erfasst die Anzahl Überwachungsaufträge pro beauftragte MWP. Wird beispielsweise dieselbe Mobiltelefonnummer bei drei verschiedenen MWP zur Überwachung in Auftrag gegeben, weist der Dienst ÜPF in seiner Statistik drei Überwachungsaufträge aus. Der NDB hingegen weist in einem solchen Fall eine Massnahme aus. Eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 ff. NDG kann dabei zu mehreren Überwachungsanordnungen führen, wenn z. B. die Überwachung derselben Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen MWP angeordnet wird.

Hinweis zur neuen Zählweise beim Antennensuchlauf

Bis Ende 2023 war für die Anzahl Antennensuchläufe die Anordnung je MWP pro Zelle und pro 2 Stunden relevant. Ab Inkrafttreten der FV-ÜPF am 1. Januar 2024 ist nur noch die Anordnung pro MWP und für jeden Zeitraum von bis zu 2 Stunden massgebend, unabhängig von der Anzahl Zellen.

Glossar

  • Echtzeitüberwachung
    Eine Echtzeitüberwachung ist die simultane, leicht verzögerte oder periodische Übertragung der Post- oder Fernmeldeverkehrsdaten; z. B. Telefon- oder E-Mail-Überwachungen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails).
  • Rückwirkende Überwachung
    Eine rückwirkende Überwachung beinhaltet die Daten, wer mit wem, wann, wie, wie lange und von wo aus Verbindung gehabt hat, für einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitraum.
  • Antennensuchlauf
    Ein Antennensuchlauf umfasst die rückwirkende Überwachung aller an einem bestimmten Standort angefallenen Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über bestimmte Mobilfunkzellen während eines bestimmten Zeitraumes stattgefunden haben.
  • Fahndung
    Im Rahmen einer Fahndung können die Strafverfolgungsbehörden Personen aufspüren, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist.
  • Notsuche
    Ausserhalb von Strafverfahren können Massnahmen der Fernmeldeüberwachung angeordnet werden, um vermisste Personen wie verunfallte Wanderer oder vermisste Kinder zu finden und zu retten.
  • Einfache Auskunft
    Einfache Auskünfte können Basisinformationen zu Teilnehmeranschlüssen (Telefonbuchabfragen) sein oder sie können den Behörden über Fragen wie «Welche Telefonnummern sind auf eine bestimmte Person registriert?» Auskunft geben.
  • Komplexe Auskunft
    Komplexe Auskünfte (ehemals technisch-administrative Auskünfte) liefern weitergehende Informationen zu Fernmeldeanschlüssen wie Vertrags- oder Ausweiskopien.



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